RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2008 GeschäftszahlAW 2008/03/0052 RechtssatzNichtstattgebung - Erlassung eines Waffenverbots - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass "eine Aussprache des Waffenverbots vor rechtskräftiger Entscheidung" seitens des Verwaltungsgerichtshofes "nicht sinnvoll" erscheine, weil der Beschwerdeführer über keinerlei Waffen verfüge und daher auch eine sofortige Maßnahme nicht dazu führen würde, dass das Gefährdungspotential gegenüber der Öffentlichkeit herabgesetzt würde. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mehrfach Gewaltdelikte gesetzt habe (er habe in einem alkoholisierten Zustand Aggressionshandlungen gesetzt und seine damalige Lebensgefährtin am Körper verletzt), weshalb die Annahme nach § 12 WaffG 1996 gegeben sei. Diese (noch näher begründete) Annahme ist nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennen. Da im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist (vgl etwa den hg Beschluss vom
- Oktober 2008, Zl AW 2008/05/0070, mwH), ist daher zunächst davon auszugehen, dass das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Waffenverbot dem § 12 WaffG 1996 entspricht. Im Hinblick auf das hohe öffentliche Interesse, das an der Umsetzung des Waffenverbots angesichts der damit intendierten Abwehr im vorliegenden Beschluss näher bezeichneter Gefahren gegeben ist, ist nicht erkennbar, warum für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal dieser auch angibt, derzeit ohnehin über keine Waffen zu verfügen.Nichtstattgebung - Erlassung eines Waffenverbots - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass "eine Aussprache des Waffenverbots vor rechtskräftiger Entscheidung" seitens des Verwaltungsgerichtshofes "nicht sinnvoll" erscheine, weil der Beschwerdeführer über keinerlei Waffen verfüge und daher auch eine sofortige Maßnahme nicht dazu führen würde, dass das Gefährdungspotential gegenüber der Öffentlichkeit herabgesetzt würde. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mehrfach Gewaltdelikte gesetzt habe (er habe in einem alkoholisierten Zustand Aggressionshandlungen gesetzt und seine damalige Lebensgefährtin am Körper verletzt), weshalb die Annahme nach Paragraph 12, WaffG 1996 gegeben sei. Diese (noch näher begründete) Annahme ist nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennen. Da im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist vergleiche etwa den hg Beschluss vom
- Oktober 2008, Zl AW 2008/05/0070, mwH), ist daher zunächst davon auszugehen, dass das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Waffenverbot dem Paragraph 12, WaffG 1996 entspricht. Im Hinblick auf das hohe öffentliche Interesse, das an der Umsetzung des Waffenverbots angesichts der damit intendierten Abwehr im vorliegenden Beschluss näher bezeichneter Gefahren gegeben ist, ist nicht erkennbar, warum für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal dieser auch angibt, derzeit ohnehin über keine Waffen zu verfügen.