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{'item': '2008/03/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2010 Geschäftszahl2008/03/0068 RechtssatzDas VolksgruppenG 1976 enthält keine Regelung, die - abgesehen vom Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Volksgruppenbeirats - die Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte zu unterschiedlichen Bestellungszeitpunkten, somit zeitlich abgestuft, erlauben würde. Vielmehr ist in Anbetracht der in § 3 VolksgruppenG 1976 vorgesehenen Aufgaben der Volksgruppenbeiräte und der offensichtlich im Interesse der Erfüllung dieser Aufgaben in § 4 leg cit näher normierten repräsentativen Zusammensetzung die Regelung des § 4 Abs 1 erster Satz VolksgruppenG 1976 so zu verstehen, dass die Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates (in ihrer auf der Grundlage des § 3 Abs 3 leg cit fixierten Anzahl) gleichzeitig zu ernennen sind, damit der Volksgruppenbeirat in der ihm eigenen repräsentativen Zusammensetzung seinen Aufgaben nachzukommen vermag. Maßgeblich für die Frage der zeitlichen Gestaltung der Ernennung der Beiratsmitglieder ist somit insbesondere die Aufgabenstellung, die den Volksgruppenbeiräten zukommt. Würde nicht die vollständige Anzahl der Mitglieder des Beirates ernannt, würde dies der Zielsetzung des VolksgruppenG 1976, mit der Einrichtung der Volksgruppenbeiräte "für die Volksgruppenangehörigen ein Forum zu schaffen, in dem und durch das sie ihre legitimen Interessen vertreten können" (vgl die RV 217 Blg NR 14.GP, S 7), nicht gerecht werden, zumal die Volksgruppenbeiräte "eine Repräsentation der Volksgruppen ermöglichen" sollen, um "ihre Anliegen bei den zuständigen Stellen vertreten zu können" (vgl RV 217 Blg NR 14.GP, S 10).Das VolksgruppenG 1976 enthält keine Regelung, die - abgesehen vom Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Volksgruppenbeirats - die Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte zu unterschiedlichen Bestellungszeitpunkten, somit zeitlich abgestuft, erlauben würde. Vielmehr ist in Anbetracht der in Paragraph 3, VolksgruppenG 1976 vorgesehenen Aufgaben der Volksgruppenbeiräte und der offensichtlich im Interesse der Erfüllung dieser Aufgaben in Paragraph 4, leg cit näher normierten repräsentativen Zusammensetzung die Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VolksgruppenG 1976 so zu verstehen, dass die Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates (in ihrer auf der Grundlage des Paragraph 3, Absatz 3, leg cit fixierten Anzahl) gleichzeitig zu ernennen sind, damit der Volksgruppenbeirat in der ihm eigenen repräsentativen Zusammensetzung seinen Aufgaben nachzukommen vermag. Maßgeblich für die Frage der zeitlichen Gestaltung der Ernennung der Beiratsmitglieder ist somit insbesondere die Aufgabenstellung, die den Volksgruppenbeiräten zukommt. Würde nicht die vollständige Anzahl der Mitglieder des Beirates ernannt, würde dies der Zielsetzung des VolksgruppenG 1976, mit der Einrichtung der Volksgruppenbeiräte "für die Volksgruppenangehörigen ein Forum zu schaffen, in dem und durch das sie ihre legitimen Interessen vertreten können" vergleiche die Regierungsvorlage 217 Blg NR 14.GP, S 7), nicht gerecht werden, zumal die Volksgruppenbeiräte "eine Repräsentation der Volksgruppen ermöglichen" sollen, um "ihre Anliegen bei den zuständigen Stellen vertreten zu können" vergleiche Regierungsvorlage 217 Blg NR 14.GP, S 10).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.