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{'item': '2008/03/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2009 Geschäftszahl2008/03/0083 RechtssatzAuch wenn der Gesetzgeber des KflG 1999 - über das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsgebot (vgl die Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 1984, VfSlg 10.292, und vom
  2. Juni 1999, VfSlg 15.552) hinausgehend - vorgesehen hat, dass die Regelkonzessionsdauer nach diesem Gesetz zur Erreichung von Zielen (auch) der Landesplanung unterschritten werden kann, so eröffnet er damit jedoch nicht der Landesregierung, die Konzessionsdauer aus Gründen der Landesplanung im Einzelfall zu bestimmen, sondern trägt der Konzessionsbehörde lediglich auf, die Planungsziele zu beachten. Im vorliegendem Fall hat sich die Behörde im Hinblick auf die konkret festgelegte Konzessionsdauer (vom
  3. November 2007 bis
  4. Dezember 2009) im Wesentlichen auf den Beschluss der Salzburger Landesregierung vom
  5. August 2007 gestützt. Mit diesem Landesregierungsbeschluss wurde eine Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung "beauftragt", bei der Erteilung von Kraftfahrlinienkonzessionen für eine Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten in konkret festgelegten "Linienbündeln" (mit jeweils festgelegtem "Betriebsaufnahmedatum", aus dem die belangte Behörde die Konzessionslaufzeit abgeleitet hat) zu sorgen. SelbstAuch wenn der Gesetzgeber des KflG 1999 - über das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsgebot vergleiche die Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Dezember 1984, VfSlg 10.292, und vom
  7. Juni 1999, VfSlg 15.552) hinausgehend - vorgesehen hat, dass die Regelkonzessionsdauer nach diesem Gesetz zur Erreichung von Zielen (auch) der Landesplanung unterschritten werden kann, so eröffnet er damit jedoch nicht der Landesregierung, die Konzessionsdauer aus Gründen der Landesplanung im Einzelfall zu bestimmen, sondern trägt der Konzessionsbehörde lediglich auf, die Planungsziele zu beachten. Im vorliegendem Fall hat sich die Behörde im Hinblick auf die konkret festgelegte Konzessionsdauer (vom
  8. November 2007 bis
  9. Dezember 2009) im Wesentlichen auf den Beschluss der Salzburger Landesregierung vom
  10. August 2007 gestützt. Mit diesem Landesregierungsbeschluss wurde eine Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung "beauftragt", bei der Erteilung von Kraftfahrlinienkonzessionen für eine Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten in konkret festgelegten "Linienbündeln" (mit jeweils festgelegtem "Betriebsaufnahmedatum", aus dem die belangte Behörde die Konzessionslaufzeit abgeleitet hat) zu sorgen. Selbst wenn man diesen "Auftrag" nicht als kompetenzwidrige - und daher nicht zu befolgende - Weisung der Landesregierung an die bei der Erteilung von Kraftfahrlinienkonzessionen in mittelbarer Bundesverwaltung tätig werdende Konzessionsbehörde (die Landeshauptfrau von Salzburg, die sich dabei der im Regierungsbeschluss genannten Abteilung bedient) verstehen wollte, kann jedenfalls bei der Festlegung konkreter Termine, bis zu denen Konzessionen erteilt werden sollen, nicht mehr bloß von "Zielen der Landesplanung" gesprochen werden, die von der Konzessionsbehörde zu beachten sind. Indem die Behörde daher bei ihrer Entscheidung über die Konzessionsdauer im Ergebnis eine Bindung an das im Landesregierungsbeschluss festgelegte "Betriebsaufnahmedatum" angenommen hat, belastete sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.