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{'item': '2008/03/0091'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2008 Geschäftszahl2008/03/0091 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 94/05/0075 E

  1. April 1994 VwSlg 14048 A/1994 RS 1 Hier an Stelle des letzten Satzes: Wird aber im Spruch des Bescheides niemand, so auch nicht etwa die Eigentümer bzw Miteigentümer der Liegenschaft angesprochen, ist der Bescheid mangels ausdrücklicher Spezifikation ausschließlich an den in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten gerichtet (vgl das hg E vom
  2. November 2002, 2002/05/0758, mwN).GRS wie 94/05/0075 E
  3. April 1994 VwSlg 14048 A/1994 RS 1 Hier an Stelle des letzten Satzes: Wird aber im Spruch des Bescheides niemand, so auch nicht etwa die Eigentümer bzw Miteigentümer der Liegenschaft angesprochen, ist der Bescheid mangels ausdrücklicher Spezifikation ausschließlich an den in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten gerichtet vergleiche das hg E vom
  4. November 2002, 2002/05/0758, mwN). StammrechtssatzDie Bestimmungen des § 58 AVG und des § 59 AVG normieren nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen. Dennoch muß der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (zB Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person nur abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird (Hinweis E 12.1.1970, 311/69, VwSlg 7703 A/1970). Wird hingegen im SpruchDie Bestimmungen des Paragraph 58, AVG und des Paragraph 59, AVG normieren nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen. Dennoch muß der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (zB Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person nur abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird (Hinweis E 12.1.1970, 311/69, VwSlg 7703 A/1970). Wird hingegen im Spruch des Bescheides niemand angesprochen, kommt mangels ausdrücklicher Spezifikation nur dem in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten Parteistellung zu. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0092

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.