RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2008 Geschäftszahl2008/03/0116 RechtssatzGemäß § 2 TKMVO 2003 umfassen die in § 1 TKMVO 2003 definierten sachlich relevanten Märkte in räumlicher Hinsicht das gesamte Bundesgebiet. Dies gilt auch für den Markt nach § 1 Z 17 TKMVO
- Gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 hat die Festlegung der relevanten Märkte "unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" zu erfolgen. Nach dieser - Art 15 Abs 3 der Rahmenrichtlinie umsetzenden - Bestimmung sind also - insbesondere (vgl die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum TKG 2003, 128 Blg Nr 22.GP, S. 10) - die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl C 165 vom
- Juli 2002 (Leitlinien) sowie die Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die auf Grund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, vom
- Februar 2003, ABl L 114 vom
- Mai 2003, bzw. vom
- Dezember 2007, ABl L 344 vom
- Dezember 2007, (Empfehlung), sowie die genannte Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl L 108 vom
- April 2002 (Rahmenrichtlinie) zu berücksichtigen (vgl das hg Erkenntnis vom
- Februar 2007, Zl 2004/03/0210, mwH). Den Leitlinien und der Empfehlung kommt - schon wegen der spezifischen Regelungen in Art 15 Abs 1 und 3 der Rahmenrichtlinie, durch die einerseits die Kommission mit der Erlassung der Empfehlung - inhaltlich zudem eng determiniert - beauftragt wird, und die andererseits ein ausdrückliches Berücksichtigungsgebot für die nationalen Regulierungsbehörden - verbunden mit Verfahrensvorschriften für den Fall des Abweichens - festlegt, höchste Bedeutung für die nationalen Regulierungsbehörden zu.Gemäß Paragraph 2, TKMVO 2003 umfassen die in Paragraph eins, TKMVO 2003 definierten sachlich relevanten Märkte in räumlicher Hinsicht das gesamte Bundesgebiet. Dies gilt auch für den Markt nach Paragraph eins, Ziffer 17, TKMVO
- Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 hat die Festlegung der relevanten Märkte "unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" zu erfolgen. Nach dieser - Artikel 15, Absatz 3, der Rahmenrichtlinie umsetzenden - Bestimmung sind also - insbesondere vergleiche die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum TKG 2003, 128 Blg Nr 22.GP, S. 10) - die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Amtsblatt C 165 vom
- Juli 2002 (Leitlinien) sowie die Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die auf Grund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, vom
- Februar 2003, Amtsblatt L 114 vom
- Mai 2003, bzw. vom
- Dezember 2007, Amtsblatt L 344 vom
- Dezember 2007, (Empfehlung), sowie die genannte Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Amtsblatt L 108 vom
- April 2002 (Rahmenrichtlinie) zu berücksichtigen vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Februar 2007, Zl 2004/03/0210, mwH). Den Leitlinien und der Empfehlung kommt - schon wegen der spezifischen Regelungen in Artikel 15, Absatz eins und 3 der Rahmenrichtlinie, durch die einerseits die Kommission mit der Erlassung der Empfehlung - inhaltlich zudem eng determiniert - beauftragt wird, und die andererseits ein ausdrückliches Berücksichtigungsgebot für die nationalen Regulierungsbehörden - verbunden mit Verfahrensvorschriften für den Fall des Abweichens - festlegt, höchste Bedeutung für die nationalen Regulierungsbehörden zu. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0118 2008/03/0120 2008/03/0119