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{'item': '2008/03/0135'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2009 Geschäftszahl2008/03/0135 RechtssatzAus dem Wortlaut der Regelung des § 8 Abs 1 SPG 1991 ist für die Bundespolizeidirektion Wien abzuleiten, dass ihr bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung die Stadtkommanden und deren Polizeiinspektionen nicht direkt unterstellt sind. Dennoch kann auf Grund der Zuordnung des Landespolizeikommandos und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen nach § 7 Abs 2 SPG 1991 zur Sicherheitsdirektion - die in Wien zugleich Bundespolizeidirektion ist - für die Besorgung der Sicherheitsverwaltung und der solcherart auch für die Bundespolizeidirektion Wien gegebenen funktionalen Zuordnung gesagt werden, dass die Bundespolizeidirektion Wien die Zustellungen der Mandatsbescheide, mit denen dem Bf die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass entzogen wurde, durch "eigene Bedienstete" (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) im Sinn des § 3 des ZustG idF vor dem BGBl I Nr 5/2008 vornahm, zumal ihr diese Bediensteten zur Besorgung der in Rede stehenden Aufgaben jedenfalls (iS der nach dem letzten Satz des § 8 Abs 1 SPG gegebenen Möglichkeiten der Zuordnung eines Wachkörpers zur Behörde als beigegebene, zugeteilte oder unmittelbar unterstellte Organe, vgl idS Pürstl/Zirnsack, SPG

(2005)§ 8 Anm. 11 und § 5 Anm. 9) beigegeben waren. Wenn aber die Hinterlegung dieser beiden Bescheide nach dem zweiten Zustellversuch bei der Polizeiinspektion 22 vorgenommen wurde, so erfolgte diese entgegen dem § 17 Abs 1 des ZustG idF vor dem BGBl I Nr 5/2008 im Hinblick auf die organisatorische Unterscheidung zwischen der Bundespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde und der Polizeiinspektion 22 - eben nicht bei der Behörde, die die Mandatsbescheide erließ. Insofern wurde die Zustellung dieser Mandatsbescheide nicht im Einklang mit § 17 Abs 1 des ZustG vorgenommen, weshalb die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sind.Aus dem Wortlaut der Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, SPG 1991 ist für die Bundespolizeidirektion Wien abzuleiten, dass ihr bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung die Stadtkommanden und deren Polizeiinspektionen nicht direkt unterstellt sind. Dennoch kann auf Grund der Zuordnung des Landespolizeikommandos und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen nach Paragraph 7, Absatz 2, SPG 1991 zur Sicherheitsdirektion - die in Wien zugleich Bundespolizeidirektion ist - für die Besorgung der Sicherheitsverwaltung und der solcherart auch für die Bundespolizeidirektion Wien gegebenen funktionalen Zuordnung gesagt werden, dass die Bundespolizeidirektion Wien die Zustellungen der Mandatsbescheide, mit denen dem Bf die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass entzogen wurde, durch "eigene Bedienstete" (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) im Sinn des Paragraph 3, des ZustG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, vornahm, zumal ihr diese Bediensteten zur Besorgung der in Rede stehenden Aufgaben jedenfalls (iS der nach dem letzten Satz des Paragraph 8, Absatz eins, SPG gegebenen Möglichkeiten der Zuordnung eines Wachkörpers zur Behörde als beigegebene, zugeteilte oder unmittelbar unterstellte Organe, vergleiche idS Pürstl/Zirnsack, SPG
(2005)Paragraph 8, Anmerkung 11 und Paragraph 5, Anmerkung 9) beigegeben waren. Wenn aber die Hinterlegung dieser beiden Bescheide nach dem zweiten Zustellversuch bei der Polizeiinspektion 22 vorgenommen wurde, so erfolgte diese entgegen dem Paragraph 17, Absatz eins, des ZustG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, im Hinblick auf die organisatorische Unterscheidung zwischen der Bundespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde und der Polizeiinspektion 22 - eben nicht bei der Behörde, die die Mandatsbescheide erließ. Insofern wurde die Zustellung dieser Mandatsbescheide nicht im Einklang mit Paragraph 17, Absatz eins, des ZustG vorgenommen, weshalb die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sind. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0136

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.