RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2008/04/0019 RechtssatzBei der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war das über Antrag der beschwerdeführenden Partei eingeleitete und dem gegenständlichen Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Grunde liegende Nachprüfungsverfahren von der belangten Behörde noch nicht entschieden. Durch den mittlerweile erteilten Zuschlag ist dieses Nachprüfungsverfahren gemäß § 331 Abs. 4 BVergG 2006 bei der belangten Behörde nicht mehr als solches weiter zu führen, sondern im Falle eines diesbezüglichen Antrages der beschwerdeführenden Partei (bloß) als Feststellungsverfahren fortzusetzen. Damit ist aber auch die Voraussetzung zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung weggefallen, weil § 328 BVergG 2006, wie sich vor allem aus dessen Abs. 3 und 4 ergibt, für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung das (Weiter-)Bestehen eines zulässigen Nachprüfungsantrages und nicht bloß ein Feststellungsverfahren (zur Abgrenzung dieser Begriffe siehe nunmehr § 312 Abs. 1 BVergG 2006) verlangt. In diesem Sinne führen auch die Erläuterungen zu § 328 BVergG 2006 (RV 1171 BlgNR XXII. GP, 142) aus, dass eine einstweilige Verfügung nur den Sinn haben kann, Schäden zu verhindern, die während eines Nachprüfungsverfahrens eintreten könnten. Ist daher - wie gegenständlich - der Nachprüfungsantrag unzulässig geworden, so hat die Vergabekontrollbehörde das Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sofern sie darüber noch nicht entschieden hat, in (sinngemäßer) Anwendung des § 328 Abs. 4 BVergG 2006 formlos einzustellen.Bei der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war das über Antrag der beschwerdeführenden Partei eingeleitete und dem gegenständlichen Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Grunde liegende Nachprüfungsverfahren von der belangten Behörde noch nicht entschieden. Durch den mittlerweile erteilten Zuschlag ist dieses Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 331, Absatz 4, BVergG 2006 bei der belangten Behörde nicht mehr als solches weiter zu führen, sondern im Falle eines diesbezüglichen Antrages der beschwerdeführenden Partei (bloß) als Feststellungsverfahren fortzusetzen. Damit ist aber auch die Voraussetzung zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung weggefallen, weil Paragraph 328, BVergG 2006, wie sich vor allem aus dessen Absatz 3 und 4 ergibt, für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung das (Weiter-)Bestehen eines zulässigen Nachprüfungsantrages und nicht bloß ein Feststellungsverfahren (zur Abgrenzung dieser Begriffe siehe nunmehr Paragraph 312, Absatz eins, BVergG 2006) verlangt. In diesem Sinne führen auch die Erläuterungen zu Paragraph 328, BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 142) aus, dass eine einstweilige Verfügung nur den Sinn haben kann, Schäden zu verhindern, die während eines Nachprüfungsverfahrens eintreten könnten. Ist daher - wie gegenständlich - der Nachprüfungsantrag unzulässig geworden, so hat die Vergabekontrollbehörde das Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sofern sie darüber noch nicht entschieden hat, in (sinngemäßer) Anwendung des Paragraph 328, Absatz 4, BVergG 2006 formlos einzustellen.
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