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{'item': '2008/04/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2008 Geschäftszahl2008/04/0025 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid vom

  1. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung der Gewerbe "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilenverwalter, Bauträger)", "gewerbliche Vermögensberatung" und "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" verweigert. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom
  2. Februar 2004 rechtskräftig für schuldig erkannt worden, das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 zweiter Fall StGB begangen zu haben. Wegen dieser rechtskräftigen Verurteilung seien dem Beschwerdeführer im Instanzenzug mit Bescheiden vom
  3. Juli 2005 die Gewerbeberechtigungen "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers", "Immobilienmakler", "Bauträger", "Vermögensverwaltung" und "Gebäudeverwaltung" gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen worden. Den Beschwerden gegen diese Bescheide sei keine Folge gegeben worden. Das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Dauer von 7 Jahren ab Tatbegehung verbunden mit dem unstrittigen Umstand der völligen Schadenswiedergutmachtung hätte die belangte Behörde dahingehend in ihrer Prognose berücksichtigen müssen, dass unter den Umständen des vorliegenden Beschwerdefalles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist.Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  4. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung der Gewerbe "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilenverwalter, Bauträger)", "gewerbliche Vermögensberatung" und "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" verweigert. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom
  5. Februar 2004 rechtskräftig für schuldig erkannt worden, das Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB begangen zu haben. Wegen dieser rechtskräftigen Verurteilung seien dem Beschwerdeführer im Instanzenzug mit Bescheiden vom
  6. Juli 2005 die Gewerbeberechtigungen "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers", "Immobilienmakler", "Bauträger", "Vermögensverwaltung" und "Gebäudeverwaltung" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen worden. Den Beschwerden gegen diese Bescheide sei keine Folge gegeben worden. Das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Dauer von 7 Jahren ab Tatbegehung verbunden mit dem unstrittigen Umstand der völligen Schadenswiedergutmachtung hätte die belangte Behörde dahingehend in ihrer Prognose berücksichtigen müssen, dass unter den Umständen des vorliegenden Beschwerdefalles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.