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{'item': 'AW 2008/04/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.07.2008 GeschäftszahlAW 2008/04/0037 RechtssatzStattgebung - Feststellung gemäß § 5 Abs. 7 Z. 1 PrTV-G (Erlöschen der Zulassung) - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 PrTV-G festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der ihr erteilten Zulassung ausgeübt hat, sodass diese Zulassung nach der genannten Gesetzesstelle erlösche. In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermeint die belangte Behörde zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen, weil in diesem Falle ein Regulierungsvakuum hinsichtlich der Beschwerdeführerin entstünde: Die vorerst weiterhin als zugelassener Rundfunkveranstalter geltende Beschwerdeführerin könnte - mangels Sendebetrieb aus Österreich - weder von den österreichischen Regulierungsbehörden auf die Einhaltung der entsprechenden (ua gemeinschaftsrechtlichen) Vorschriften überprüft werden, noch von den deutschen Behörden, da Letzteres eine Zulassung in Deutschland voraussetzen würde. Das letztgenannte Argument überzeugt deshalb nicht, weil Art. 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (89/552/EG idF zuletzt der Richtlinie 2007/65/EG) unmissverständlich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einhaltung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorgibt (vgl. dazu auch den

  1. Erwägungsgrund der erstgenannten und den
  2. Erwägungsgrund der letztgenannten Richtlinie): Demnach sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die seiner Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter (das sind gemäß Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie vor allem die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Mediendiensteanbieter) den jeweiligen Vorschriften entsprechen. Auch wenn man daher mit der belangten Behörde (zumindest im gegenständlichen Provisorialverfahren) davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland und nicht in Österreich niedergelassen sei, ist das genannte Regulierungsvakuum nicht ersichtlich.Stattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer eins, PrTV-G (Erlöschen der Zulassung) - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer eins, PrTV-G festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der ihr erteilten Zulassung ausgeübt hat, sodass diese Zulassung nach der genannten Gesetzesstelle erlösche. In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermeint die belangte Behörde zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen, weil in diesem Falle ein Regulierungsvakuum hinsichtlich der Beschwerdeführerin entstünde: Die vorerst weiterhin als zugelassener Rundfunkveranstalter geltende Beschwerdeführerin könnte - mangels Sendebetrieb aus Österreich - weder von den österreichischen Regulierungsbehörden auf die Einhaltung der entsprechenden (ua gemeinschaftsrechtlichen) Vorschriften überprüft werden, noch von den deutschen Behörden, da Letzteres eine Zulassung in Deutschland voraussetzen würde. Das letztgenannte Argument überzeugt deshalb nicht, weil Artikel 2, der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (89/552/EG in der Fassung zuletzt der Richtlinie 2007/65/EG) unmissverständlich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einhaltung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorgibt vergleiche dazu auch den
  3. Erwägungsgrund der erstgenannten und den
  4. Erwägungsgrund der letztgenannten Richtlinie): Demnach sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die seiner Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter (das sind gemäß Artikel 2, Absatz 2, dieser Richtlinie vor allem die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Mediendiensteanbieter) den jeweiligen Vorschriften entsprechen. Auch wenn man daher mit der belangten Behörde (zumindest im gegenständlichen Provisorialverfahren) davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland und nicht in Österreich niedergelassen sei, ist das genannte Regulierungsvakuum nicht ersichtlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.