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{'item': '2008/04/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2011 Geschäftszahl2008/04/0083 RechtssatzDer dem öffentlichen Auftraggeber nach § 129 Abs. 2 BVergG 2006 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumte Beurteilungsspielraum ("Ermessen") wird - wie schon der in § 126 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 BVergG 2006 normierte Verweis auf § 19 Abs. 1 BVergG 2006 zeigt - durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens (§ 19 Abs. 1 BVergG 2006), insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter begrenzt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das E vom

  1. Mai 2008, 2007/04/0232, mwN, wonach es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen, dieser Spielraum jedoch durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter begrenzt ist). Dieser Grundsatz ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Unionsrecht (vgl. zum unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aus jüngerer Zeit etwa das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom
  2. April 2010 in der Rechtssache C-423/07, Kommission/Spanien, Randnr. 65; vgl. zu diesem Grundsatz im Zusammenhang mit der Aufklärung von mehrdeutigen Angeboten das Urteil des Gerichts (EuG) vom
  3. Dezember 2009 in der Rechtssache T-195/98, Antwerpse Bouwwerken NV gegen Europäische Kommission, Randnr. 56 und 79, wonach es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstieße, der Kommission als öffentlicher Auftraggeber im Falle von mehrdeutigen Angeboten ein ungebundenes Ermessen zuzuerkennen, und alle Bieter bei der Aufforderung zur Klarstellung von Angeboten gleichbehandelt werden müssen).Der dem öffentlichen Auftraggeber nach Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumte Beurteilungsspielraum ("Ermessen") wird - wie schon der in Paragraph 126, Absatz 2 und Paragraph 127, Absatz 2, BVergG 2006 normierte Verweis auf Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 zeigt - durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens (Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006), insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter begrenzt vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das E vom
  4. Mai 2008, 2007/04/0232, mwN, wonach es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen, dieser Spielraum jedoch durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter begrenzt ist). Dieser Grundsatz ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Unionsrecht vergleiche zum unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aus jüngerer Zeit etwa das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom
  5. April 2010 in der Rechtssache C-423/07, Kommission/Spanien, Randnr. 65; vergleiche zu diesem Grundsatz im Zusammenhang mit der Aufklärung von mehrdeutigen Angeboten das Urteil des Gerichts (EuG) vom
  6. Dezember 2009 in der Rechtssache T-195/98, Antwerpse Bouwwerken NV gegen Europäische Kommission, Randnr. 56 und 79, wonach es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstieße, der Kommission als öffentlicher Auftraggeber im Falle von mehrdeutigen Angeboten ein ungebundenes Ermessen zuzuerkennen, und alle Bieter bei der Aufforderung zur Klarstellung von Angeboten gleichbehandelt werden müssen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.