RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2008 Geschäftszahl2008/04/0135 RechtssatzBeim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO genannten Schutzinteressen zählt. Der Gesetzgeber hat der Einhaltung dieser Norm ein sehr großes Gewicht beigemessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2008, Zl. 2008/04/0070). (Hier: Der handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter einer GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer GmbH & Co KG ist, hat zu verantworten, dass am
- März 2005 ein Ausländer ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt worden ist. Trotz der deshalb erfolgten rechtskräftigen Bestrafung am
- Juli 2005 hat er in der Zeit vom
- bis
- Juni 2006 sowie in der Zeit vom
- bis
- Juni 2006 jeweils ein gleichartiges Delikt begangen. Diese Übertretungen nach dem AuslBG hat die Behörde ungeachtet der bei der ersten Bestrafung verhängten relativ geringen Strafe und des Umstandes, dass für die betreffende ausländische Arbeitnehmerin nachträglich eine Bewilligung ausgestellt worden ist, jedenfalls in ihrer Gesamtheit zutreffend als schwerwiegende Verstöße im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO gewertet. Der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren kann daran nichts ändern.)Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in Paragraph 87, Absatz eins, GewO genannten Schutzinteressen zählt. Der Gesetzgeber hat der Einhaltung dieser Norm ein sehr großes Gewicht beigemessen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2008, Zl. 2008/04/0070). (Hier: Der handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter einer GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer GmbH & Co KG ist, hat zu verantworten, dass am
- März 2005 ein Ausländer ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt worden ist. Trotz der deshalb erfolgten rechtskräftigen Bestrafung am
- Juli 2005 hat er in der Zeit vom
- bis
- Juni 2006 sowie in der Zeit vom
- bis
- Juni 2006 jeweils ein gleichartiges Delikt begangen. Diese Übertretungen nach dem AuslBG hat die Behörde ungeachtet der bei der ersten Bestrafung verhängten relativ geringen Strafe und des Umstandes, dass für die betreffende ausländische Arbeitnehmerin nachträglich eine Bewilligung ausgestellt worden ist, jedenfalls in ihrer Gesamtheit zutreffend als schwerwiegende Verstöße im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO gewertet. Der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren kann daran nichts ändern.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/04/0136