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{'item': '2008/04/0148'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2012 Geschäftszahl2008/04/0148 RechtssatzDie in § 19 WTBG 1999 vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung ist zwar nicht von der vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen abhängig, weil ansonsten der Regelungsbereich dieser Bestimmung inhaltsleer würde. Dennoch ist bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser - auf den Regelfall bezogenen - Bestimmung, um eine verfassungskonforme Gleichbehandlung von Zulassungswerbern und Nachsichtswerbern zu garantieren, inhaltlich dergestalt auf die Zulassungsvoraussetzungen abzustellen, dass anhand dieser die Frage zu prüfen ist, ob nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann. Das Wort "erwarten" ist nicht im Sinne einer bloß unbestimmten Hoffnung auf eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung zu verstehen, die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung muss vielmehr zumindest wahrscheinlich erscheinen. Das Vorliegen der Nachsichtsvoraussetzungen ist nicht schon dann zu bejahen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der Nachsichtswerber über hinreichende Kenntnisse in Teilbereichen verfügt und sich die übrigen Kenntnisse im Rahmen der Prüfungsvorbereitung anzueignen im Stande ist (Hinweis Erkenntnisse vom

  1. April 2011, 2010/04/0009, und vom
  2. Februar 2011, 2008/04/0247, mit Verweis auf die zu § 28 Abs. 6 GewO 1973 ergangenen hg. Erkenntnisse).Die in Paragraph 19, WTBG 1999 vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung ist zwar nicht von der vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen abhängig, weil ansonsten der Regelungsbereich dieser Bestimmung inhaltsleer würde. Dennoch ist bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser - auf den Regelfall bezogenen - Bestimmung, um eine verfassungskonforme Gleichbehandlung von Zulassungswerbern und Nachsichtswerbern zu garantieren, inhaltlich dergestalt auf die Zulassungsvoraussetzungen abzustellen, dass anhand dieser die Frage zu prüfen ist, ob nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann. Das Wort "erwarten" ist nicht im Sinne einer bloß unbestimmten Hoffnung auf eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung zu verstehen, die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung muss vielmehr zumindest wahrscheinlich erscheinen. Das Vorliegen der Nachsichtsvoraussetzungen ist nicht schon dann zu bejahen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der Nachsichtswerber über hinreichende Kenntnisse in Teilbereichen verfügt und sich die übrigen Kenntnisse im Rahmen der Prüfungsvorbereitung anzueignen im Stande ist (Hinweis Erkenntnisse vom
  3. April 2011, 2010/04/0009, und vom
  4. Februar 2011, 2008/04/0247, mit Verweis auf die zu Paragraph 28, Absatz 6, GewO 1973 ergangenen hg. Erkenntnisse).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.