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{'item': '2008/04/0228'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2012 Geschäftszahl2008/04/0228 RechtssatzDen Antrag auf Feststellung, dass die Nichteinladung zu einem offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung rechtswidrig gewesen sei, sieht das Bgld LVergRG 2006 nicht vor. § 12 Abs. 1 Bgld LVergRG 2006 enthält auch keine "Generalklausel", die es - losgelöst von den unter den Z. 1 bis 4 dieser Bestimmung angeführten Tatbeständen - ermöglicht, jeglichen Verstoß gegen die Bestimmungen des BVergG 2006 feststellen zu lassen. Die Aufzählung der in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle, in denen eine entsprechende Feststellung zulässig ist, erfolgt vielmehr abschließend. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bgld LVergRG 2006 (RV 313,

  1. GP) wurde festgehalten, dass die Zuständigkeiten des (Burgenländischen) Unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen des Bgld LVergRG 2006 dem § 312 BVergG 2006 nachgebildet seien. Zu der zuletzt genannten Vorschrift führen die Gesetzesmaterialien (1171 BlgNR
  2. GP, S. 133) aus, dass § 312 leg. cit. eine abschließende Regelung der materiellen Kompetenzen des Bundesvergabeamtes enthält. Das Bundesvergabeamt sei daher insbesondere nicht zuständig, andere als die in der genannten Vorschrift vorgesehenen Feststellungsbescheide zu erlassen. Ausgehend davon ging auch der Landesgesetzgeber erkennbar davon aus, dass die dem Unabhängigen Verwaltungssenat übertragene Feststellungskompetenz abschließend ist. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist somit eine Ausdehnung dieser Zuständigkeit im Wege einer Analogie nicht möglich.Den Antrag auf Feststellung, dass die Nichteinladung zu einem offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung rechtswidrig gewesen sei, sieht das Bgld LVergRG 2006 nicht vor. Paragraph 12, Absatz eins, Bgld LVergRG 2006 enthält auch keine "Generalklausel", die es - losgelöst von den unter den Ziffer eins bis 4 dieser Bestimmung angeführten Tatbeständen - ermöglicht, jeglichen Verstoß gegen die Bestimmungen des BVergG 2006 feststellen zu lassen. Die Aufzählung der in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle, in denen eine entsprechende Feststellung zulässig ist, erfolgt vielmehr abschließend. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bgld LVergRG 2006 Regierungsvorlage 313,
  3. Gesetzgebungsperiode wurde festgehalten, dass die Zuständigkeiten des (Burgenländischen) Unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen des Bgld LVergRG 2006 dem Paragraph 312, BVergG 2006 nachgebildet seien. Zu der zuletzt genannten Vorschrift führen die Gesetzesmaterialien (1171 BlgNR
  4. GP, S. 133) aus, dass Paragraph 312, leg. cit. eine abschließende Regelung der materiellen Kompetenzen des Bundesvergabeamtes enthält. Das Bundesvergabeamt sei daher insbesondere nicht zuständig, andere als die in der genannten Vorschrift vorgesehenen Feststellungsbescheide zu erlassen. Ausgehend davon ging auch der Landesgesetzgeber erkennbar davon aus, dass die dem Unabhängigen Verwaltungssenat übertragene Feststellungskompetenz abschließend ist. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist somit eine Ausdehnung dieser Zuständigkeit im Wege einer Analogie nicht möglich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.