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{'item': '2008/04/0247'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2011 Geschäftszahl2008/04/0247 RechtssatzDer VwGH hat in seiner zu § 28 Abs. 6 GewO 1973 ergangenen Rechtsprechung , die sinngemäß auch für einen Fall nach § 19 WTBG 1999 herangezogen werden kann, dargelegt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung zwar nicht von der vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen abhängig sei, weil ansonsten der Regelungsbereich dieser Bestimmung inhaltsleer würde. Dennoch sei bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser - auf den Regelfall bezogenen - Bestimmung, um eine verfassungskonforme Gleichbehandlung von Zulassungswerbern und Nachsichtswerbern zu garantieren, inhaltlich dergestalt auf die Zulassungsvoraussetzungen abzustellen, dass anhand dieser die Frage zu prüfen sei, ob nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden könne (Hinweis E vom

  1. Februar 1995, 93/04/0227, und E vom
  2. April 1992, 92/04/0027). Das Wort "erwarten" in § 28 Abs. 6 GewO 1973 sei nicht im Sinne einer bloß unbestimmten Hoffnung auf eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung zu verstehen, die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung müsse vielmehr zumindest wahrscheinlich erscheinen. Das Vorliegen der Nachsichtsvoraussetzungen sei nicht schon dann zu bejahen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden könne, dass der Nachsichtswerber über hinreichende Kenntnisse in Teilbereichen verfüge und sich die übrigen Kenntnisse im Rahmen der Prüfungsvorbereitung anzueignen im Stande sei (Hinweis E vom
  3. November 1989, 89/04/0125, und E vom
  4. September 1988, 87/04/0148). Da, wie dargelegt, immer auf die Zulassungsvoraussetzungen, also auf den Regelfall, abzustellen ist, ist zu prüfen, ob im Vergleich zu den Erfordernissen der Normausbildung des § 14 Abs. 1 WTBG 1999 ähnliche oder gleichwertige Kenntnisse des Nachsichtswerbers vorliegen.Der VwGH hat in seiner zu Paragraph 28, Absatz 6, GewO 1973 ergangenen Rechtsprechung , die sinngemäß auch für einen Fall nach Paragraph 19, WTBG 1999 herangezogen werden kann, dargelegt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung zwar nicht von der vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen abhängig sei, weil ansonsten der Regelungsbereich dieser Bestimmung inhaltsleer würde. Dennoch sei bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser - auf den Regelfall bezogenen - Bestimmung, um eine verfassungskonforme Gleichbehandlung von Zulassungswerbern und Nachsichtswerbern zu garantieren, inhaltlich dergestalt auf die Zulassungsvoraussetzungen abzustellen, dass anhand dieser die Frage zu prüfen sei, ob nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden könne (Hinweis E vom
  5. Februar 1995, 93/04/0227, und E vom
  6. April 1992, 92/04/0027). Das Wort "erwarten" in Paragraph 28, Absatz 6, GewO 1973 sei nicht im Sinne einer bloß unbestimmten Hoffnung auf eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung zu verstehen, die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung müsse vielmehr zumindest wahrscheinlich erscheinen. Das Vorliegen der Nachsichtsvoraussetzungen sei nicht schon dann zu bejahen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden könne, dass der Nachsichtswerber über hinreichende Kenntnisse in Teilbereichen verfüge und sich die übrigen Kenntnisse im Rahmen der Prüfungsvorbereitung anzueignen im Stande sei (Hinweis E vom
  7. November 1989, 89/04/0125, und E vom
  8. September 1988, 87/04/0148). Da, wie dargelegt, immer auf die Zulassungsvoraussetzungen, also auf den Regelfall, abzustellen ist, ist zu prüfen, ob im Vergleich zu den Erfordernissen der Normausbildung des Paragraph 14, Absatz eins, WTBG 1999 ähnliche oder gleichwertige Kenntnisse des Nachsichtswerbers vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.