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{'item': '2008/05/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.04.2010 Geschäftszahl2008/05/0001 RechtssatzZu § 38 Abs 1 OÖ BauO 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. Oktober 1983, Zl. 83/05/0037, VwSlg 11202/A (zitiert bei Neuhofer, Oö. Baurecht 20005, 377), ausgeführt, auch dann, wenn der Ausnehmer seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet habe, sei die gesetzliche Voraussetzung der Verwendung der Abwässer im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu bejahen. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit im Zusammenhang mit einer Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht der Frage, ob die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an die nächste Generation durch Eigentumsübertragung, oder zunächst bloß durch Verpachtung erfolgt, keine Bedeutung beigemessen und auch bei der Verpachtung einen "eigenen landwirtschaftlichen Betrieb" angenommen. Wenn nunmehr im § 13 Abs 1 AbwasserentsorgungsG 2001 nicht auf einen "eigenen landwirtschaftlichen Betrieb", sondern auf "selbstbewirtschaftete Ausbringungsflächen" abgestellt wird, ist kein Grund erkennbar, dass das Attribut "selbst" im gegebenen Zusammenhang eine andere Bedeutung haben soll als "eigene"; wenn der Betrieb im Familienverband verpachtet wurde, müssen die Ausbringungsflächen daher als "selbstbewirtschaftet" angesehen werden. Dafür spricht schließlich auch der Umstand, dass nach dem Ausschussbericht für Umweltangelegenheiten, Beilage 997/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö Landtags, XXV.Zu Paragraph 38, Absatz eins, OÖ BauO 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Oktober 1983, Zl. 83/05/0037, VwSlg 11202/A (zitiert bei Neuhofer, Oö. Baurecht 20005, 377), ausgeführt, auch dann, wenn der Ausnehmer seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet habe, sei die gesetzliche Voraussetzung der Verwendung der Abwässer im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu bejahen. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit im Zusammenhang mit einer Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht der Frage, ob die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an die nächste Generation durch Eigentumsübertragung, oder zunächst bloß durch Verpachtung erfolgt, keine Bedeutung beigemessen und auch bei der Verpachtung einen "eigenen landwirtschaftlichen Betrieb" angenommen. Wenn nunmehr im Paragraph 13, Absatz eins, AbwasserentsorgungsG 2001 nicht auf einen "eigenen landwirtschaftlichen Betrieb", sondern auf "selbstbewirtschaftete Ausbringungsflächen" abgestellt wird, ist kein Grund erkennbar, dass das Attribut "selbst" im gegebenen Zusammenhang eine andere Bedeutung haben soll als "eigene"; wenn der Betrieb im Familienverband verpachtet wurde, müssen die Ausbringungsflächen daher als "selbstbewirtschaftet" angesehen werden. Dafür spricht schließlich auch der Umstand, dass nach dem Ausschussbericht für Umweltangelegenheiten, Beilage 997 aus 2001, zum kurzschriftlichen Bericht des Oö Landtags, römisch 25 . Gesetzgebungsperiode, ganz im Sinne der genannten Rechtsprechung, die Ausnahme des Hauptgebäudes von der Anschlusspflicht auch für ein Auszugshaus gelten soll. Auch wenn das Eigentum bereits an die nächste Generation übertragen wurde und die Übergeber in einem Auszugshaus leben, ist trotzdem von "selbstbewirtschafteten Ausbringungsflächen" auszugehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.