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{'item': 'AW 2008/05/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.04.2008 GeschäftszahlAW 2008/05/0006 RechtssatzNichtstattgebung - Einwendungen gegen die Änderung bzw. Erweiterung eines Steinkohlekraftwerkes - Die mitbeteiligte Partei (der die Bewilligung gemäß § 17 UVP-G 2000 für die Erweiterung des am Standort M bestehenden Steinkohlekraftwerks durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk (in der Folge: GDK M) mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW samt Fernwärmeauskopplung erteilt worden war) sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und wies ua darauf hin, dass das GDK M das größte und wichtigste kalorische Kraftwerksprojekt Österreichs sei und auf Grund des stark steigenden Strombedarfs eine rasche Realisierung des Vorhabens dringend geboten sei. Im Beschwerdefall kann im Hinblick auf das nicht als unzutreffend zu erkennende Vorbringen der mitbeteiligten Partei davon ausgegangen werden, dass öffentliche Interessen an der Erweiterung des bestehenden Steinkohlekraftwerks im Sinne des bewilligten Vorhabens gegeben sind. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, weshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen war (vgl. den hg. Beschluss vom

  1. November 2006, Zl. AW 2006/05/0057, mwN; die Gründe, die in den hg. Beschlüssen je vom
  2. Juli 2007, Zl. AW 2007/05/0027, Zl. AW 2007/05/0029 und Zl. AW 2007/05/0064, betreffend die 380 kV-Starkstromleitung durch das Burgenland und die Steiermark, zur Annahme des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen geführt haben, sind hier nicht nachgewiesen).Nichtstattgebung - Einwendungen gegen die Änderung bzw. Erweiterung eines Steinkohlekraftwerkes - Die mitbeteiligte Partei (der die Bewilligung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 für die Erweiterung des am Standort M bestehenden Steinkohlekraftwerks durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk (in der Folge: GDK M) mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW samt Fernwärmeauskopplung erteilt worden war) sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und wies ua darauf hin, dass das GDK M das größte und wichtigste kalorische Kraftwerksprojekt Österreichs sei und auf Grund des stark steigenden Strombedarfs eine rasche Realisierung des Vorhabens dringend geboten sei. Im Beschwerdefall kann im Hinblick auf das nicht als unzutreffend zu erkennende Vorbringen der mitbeteiligten Partei davon ausgegangen werden, dass öffentliche Interessen an der Erweiterung des bestehenden Steinkohlekraftwerks im Sinne des bewilligten Vorhabens gegeben sind. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um zwingende öffentliche Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, weshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen war vergleiche den hg. Beschluss vom
  3. November 2006, Zl. AW 2006/05/0057, mwN; die Gründe, die in den hg. Beschlüssen je vom
  4. Juli 2007, Zl. AW 2007/05/0027, Zl. AW 2007/05/0029 und Zl. AW 2007/05/0064, betreffend die 380 kV-Starkstromleitung durch das Burgenland und die Steiermark, zur Annahme des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen geführt haben, sind hier nicht nachgewiesen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.