RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2008 Geschäftszahl2008/05/0018 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/05/0088 E
- Mai 2007 RS 2 (hier: nur Sätze 3-5) StammrechtssatzDie Seitentrakte des Gebäudes liegen überwiegend sowohl auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche als auch in einem Bereich, der die hintere Baufluchtlinie überschreitet. Bei der Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung handelt es sich ebenso wie bei der Festlegung der Baufluchtlinien um eine Vorschreibung des Bebauungsplanes. Zwar muss der vorhandene konsentierte Altbestand der Seitentrakte auch im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben nicht abgebrochen werden, damit den Bestimmungen des Bebauungsplanes Genüge getan wird. Zu beurteilen ist hier aber, ob die diese Seitentrakte betreffenden geplanten Baumaßnahmen zulässig sind. Dabei sind § 60 Abs. 1 und 3 Wr BauO zu beachten, die in der hier maßgebenden Fassung auf die Novelle LGBl. Nr. 42/1996 zurückgehen. Es ist dort, wo eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche oder eine Baufluchtlinie festgesetzt wurde, zwar eine bauliche Änderung iSd § 60 Abs. 1 lit. c Wr BauO, nicht aber ein Neu-, Zu- oder Umbau iSd § 60 Abs. 1 lit. a Wr BauO zulässig. Es soll kein Bau erfolgen, der der Realisierung des Bebauungsplans auf - weitere - lange Zeit entgegensteht (vgl. zu "errichtungsgleichen" Maßnahmen vor dem Hintergrund der NÖ Rechtslage im gegebenen Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2006/05/0141). Auch aus der Sicht des Schutzes des Nachbarn ist es nicht gleichgültig, welches Bauvorhaben (hier:) auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche bzw. vor der Baufluchtlinie realisiert werden soll, wenn dort nur bestimmte Bauvorhaben erlaubt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2003, Zl. 2002/05/0784, und zum Bgld BauG das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2007, Zl. 2004/05/0189). (Hier: Das Erdgeschoß (sowohl als ganzes, als auch hinsichtlich des Teiles, der sich auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und vor der Baufluchtlinie befindet) ist nach dem Bauvorhaben als ein anderes iSd § 60 Abs. 1 lit. a Wr BauO anzusehen, womit ein Umbau iS dieser Norm vorliegt. Somit ist das Bauvorhaben auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und dem Bereich, der die hintere Baufluchtlinie überschreitet, unzulässig. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 69 Wr BauO wurde für den Aufzug und die Auflassung der "Hausmeisterwohnung" erteilt. Für die sonstigen die Seitentrakte betreffenden Baumaßnahmen wurde die Heranziehung des § 69 Wr BauO noch nicht in Erwägung gezogen.)Die Seitentrakte des Gebäudes liegen überwiegend sowohl auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche als auch in einem Bereich, der die hintere Baufluchtlinie überschreitet. Bei der Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung handelt es sich ebenso wie bei der Festlegung der Baufluchtlinien um eine Vorschreibung des Bebauungsplanes. Zwar muss der vorhandene konsentierte Altbestand der Seitentrakte auch im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben nicht abgebrochen werden, damit den Bestimmungen des Bebauungsplanes Genüge getan wird. Zu beurteilen ist hier aber, ob die diese Seitentrakte betreffenden geplanten Baumaßnahmen zulässig sind. Dabei sind Paragraph 60, Absatz eins und 3 Wr BauO zu beachten, die in der hier maßgebenden Fassung auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, zurückgehen. Es ist dort, wo eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche oder eine Baufluchtlinie festgesetzt wurde, zwar eine bauliche Änderung iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, Wr BauO, nicht aber ein Neu-, Zu- oder Umbau iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO zulässig. Es soll kein Bau erfolgen, der der Realisierung des Bebauungsplans auf - weitere - lange Zeit entgegensteht vergleiche zu "errichtungsgleichen" Maßnahmen vor dem Hintergrund der NÖ Rechtslage im gegebenen Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2006/05/0141). Auch aus der Sicht des Schutzes des Nachbarn ist es nicht gleichgültig, welches Bauvorhaben (hier:) auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche bzw. vor der Baufluchtlinie realisiert werden soll, wenn dort nur bestimmte Bauvorhaben erlaubt sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2003, Zl. 2002/05/0784, und zum Bgld BauG das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2007, Zl. 2004/05/0189). (Hier: Das Erdgeschoß (sowohl als ganzes, als auch hinsichtlich des Teiles, der sich auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und vor der Baufluchtlinie befindet) ist nach dem Bauvorhaben als ein anderes iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO anzusehen, womit ein Umbau iS dieser Norm vorliegt. Somit ist das Bauvorhaben auf der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche und dem Bereich, der die hintere Baufluchtlinie überschreitet, unzulässig. Eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 69, Wr BauO wurde für den Aufzug und die Auflassung der "Hausmeisterwohnung" erteilt. Für die sonstigen die Seitentrakte betreffenden Baumaßnahmen wurde die Heranziehung des Paragraph 69, Wr BauO noch nicht in Erwägung gezogen.)
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