RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2011 Geschäftszahl2008/05/0024 RechtssatzDie Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 13/2006 (Blg.Nr. 41/2005) verweisen im Zusammenhang mit der Neufassung des ersten Satzes des § 16 Abs. 2 Wr KlGG 1996 darauf, dass zur Vermeidung von Unklarheiten, in welchen Fällen Stützmauern udgl. in Kleingärten zulässig seien, in Anlehnung an § 79 Abs. 6 der Wr BauO eine Neufassung erfolge. Gleichzeitig werde, korrespondierend zu § 15 Abs. 1 Wr KlGG 1996, wonach Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen seien, normiert, dass auch Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen werden dürften. Gemäß § 79 Abs. 6 Wr BauO sind in Vorgärten, Abstandsflächen und auf sonstigen gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Dabei geht es nicht um Unmöglichkeit im Sinne von technischer Undurchführbarkeit, sondern um eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (Hinweis E vom
- Juni 1990, 88/05/0109). Unbedingte Erforderlichkeit liegt dann nicht vor, wenn die Anlage nur für die Errichtung eines anderen, aber unzulässigen Baues notwendig ist (Hinweis E vom
- Juli 2004, Zl. 2003/05/0215). Die unbedingte Erforderlichkeit muss für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft oder zulässiger Baulichkeiten auf dieser Liegenschaft gegeben sein (Hinweis E vom
- September 2005, 2003/05/0193).Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, (Blg.Nr. 41 aus 2005,) verweisen im Zusammenhang mit der Neufassung des ersten Satzes des Paragraph 16, Absatz 2, Wr KlGG 1996 darauf, dass zur Vermeidung von Unklarheiten, in welchen Fällen Stützmauern udgl. in Kleingärten zulässig seien, in Anlehnung an Paragraph 79, Absatz 6, der Wr BauO eine Neufassung erfolge. Gleichzeitig werde, korrespondierend zu Paragraph 15, Absatz eins, Wr KlGG 1996, wonach Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen seien, normiert, dass auch Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen werden dürften. Gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO sind in Vorgärten, Abstandsflächen und auf sonstigen gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Dabei geht es nicht um Unmöglichkeit im Sinne von technischer Undurchführbarkeit, sondern um eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (Hinweis E vom
- Juni 1990, 88/05/0109). Unbedingte Erforderlichkeit liegt dann nicht vor, wenn die Anlage nur für die Errichtung eines anderen, aber unzulässigen Baues notwendig ist (Hinweis E vom
- Juli 2004, Zl. 2003/05/0215). Die unbedingte Erforderlichkeit muss für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft oder zulässiger Baulichkeiten auf dieser Liegenschaft gegeben sein (Hinweis E vom
- September 2005, 2003/05/0193).