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{'item': '2008/05/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2008 Geschäftszahl2008/05/0037 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/05/0223 B

  1. September 2001 RS 1 (hier betreffend die Stellung des Gemeinderates der Stadt Steyr gemäß dem Statut für die Stadt Steyr 1992) StammrechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter anderem sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jene, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde nicht in Betracht, so genügt die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht gegenüber der säumigen Behörde, um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde in diesem Sinn zu verleihen (siehe dazu den B VS
  2. April 1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986, betreffend den Berufungssenat der Stadt Wien, und den B
  3. November 1996, 96/12/0271, betreffend die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz). Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Stellung des Gemeinderates der Stadt Wels gemäß dem Statut Wels 1992, so ist dieser im Verhältnis zum Stadtsenat als "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" anzusehen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der bundesverfassungsgesetzlichen Regelung der Gemeindeorgane insofern überein, als sich aus Art. 118 Abs. 5 B-VG ergibt, dass der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde zu sein hat (vgl. dazu den B VS
  4. April 1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986; siehe dazu auch den B
  5. Oktober 1985, 85/05/0136, zum Statut der Landeshauptstadt Linz; vgl. ebenfalls den B
  6. September 1997, 97/05/0160, zum Statut der Stadt Krems).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter anderem sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jene, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde nicht in Betracht, so genügt die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht gegenüber der säumigen Behörde, um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde in diesem Sinn zu verleihen (siehe dazu den B VS
  7. April 1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986, betreffend den Berufungssenat der Stadt Wien, und den B
  8. November 1996, 96/12/0271, betreffend die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz). Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Stellung des Gemeinderates der Stadt Wels gemäß dem Statut Wels 1992, so ist dieser im Verhältnis zum Stadtsenat als "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" anzusehen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der bundesverfassungsgesetzlichen Regelung der Gemeindeorgane insofern überein, als sich aus Artikel 118, Absatz 5, B-VG ergibt, dass der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde zu sein hat vergleiche dazu den B VS
  9. April 1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986; siehe dazu auch den B
  10. Oktober 1985, 85/05/0136, zum Statut der Landeshauptstadt Linz; vergleiche ebenfalls den B
  11. September 1997, 97/05/0160, zum Statut der Stadt Krems).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.