RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.07.2008 GeschäftszahlAW 2008/05/0053 RechtssatzNichtstattgebung - Baueinstellung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, "die Bauführung zur Aufstockung von zwei Hauptgeschossen und zwei Dachgeschossen" in einem näher bezeichneten Gebäude "gemäß § 127 Abs. 8 lit. d und f Bauordnung für Wien einzustellen". Begründet wurde dieser Auftrag damit, dass die vom Behördenorgan vorgefundene Konstruktion sowie die statischen Unterlagen insofern mangelhaft seien, als der Mörtel des vorhandenen Mauerwerkes nicht der Mörteldruckfestigkeit, welche in der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden statischen Vorbemessung angenommen worden sei, entsprochen habe. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin deshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil die Fertigstellung des Bauvorhabens sie in ihrer Erwerbstätigkeit dadurch beschränke, dass der Bau nicht fertig gestellt und die geschaffenen Wohnungen nicht vermietet werden könnten. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil bei Weiterführung des geplanten Baus und der Verwirklichung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben und die körperliche Sicherheit von Personen nicht ausgeschlossen werden könne. Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Verfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren geprüft und entsprechende Auflagen erteilt hat. Die Beschwerdeführerin hat nicht konkretisiert, warum der durch die Aufrechterhaltung der Baueinstellung zu erwartende Nachteil für sie unverhältnismäßig sein soll. Im vorliegenden Fall gebieten es vielmehr die von den Baubehörden zu beachtenden öffentlichen Interessen, dass die entgegen der Baubewilligung durchgeführten baubewilligungspflichtigen Maßnahmen im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Sicherheit von Personen und Sachen unterbunden werden (vgl. den hg. Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.