RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.2008 Geschäftszahl2008/05/0129 RechtssatzDer in Anh. 1 UVP-G 2000 verwendete Begriff der "Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km" im Anh. 1 Z 16 lit. a stellt die Umsetzung der Richtlinie 85/337/LEG des Rates vom
- Juni 1985, ABl Nr. L 175,40 vom
- Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- Juli 1997 ABl Nr. L 73, 5 vom
- März 1997 dar (siehe hiezu Z. 20 des Anhanges I zu den Projekten nach Artikel 4 Abs. 1 der zitierten Richtlinie 97/11/EG). Die auf Art. 234 EG gestützte Anfrage der belangten Behörde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betrifft nicht den Fall einer unvollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie durch das UVP-G 2000 (Umsetzungsdefizit), entspricht doch Z. 20 des Anhanges I der zitierten Richtlinie wörtlich dem im Anh. 1 Z. 16 lit. a UVP-G
- Vielmehr ist sie darauf gerichtet, wie die mit dem UVP-G 2000 umgesetzte Regelung im Sinne der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen auszulegen ist. Mit der Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Frage durch den Europäischen Gerichtshof ist die im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu beurteilende Rechtsfrage, ob für das Vorhaben der Beschwerdeführerin eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den UVP-G 2000 durchzuführen ist, schon im Hinblick auf die Zuständigkeitsvorschriften des §§ 39 UVP-G 2000 von Bedeutung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl. 2001/07/0171). Die Erforderlichkeit der vorgelegten Frage im Sinne des § 234 Abs. 2 EGV kann daher im Beschwerdefall nicht von vorneherein ausgeschlossen werden (Hinweis auf Herzig, Aktuelle Fragen zur Praxis des Vorabentscheidungsverfahrens in Österreich, in wbl 2003, 245ff, bei 1IV. Vorabentscheidungsersuchen und österreichisches Verfahrensrecht).Der in Anh. 1 UVP-G 2000 verwendete Begriff der "Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km" im Anh. 1 Ziffer 16, Litera a, stellt die Umsetzung der Richtlinie 85/337/LEG des Rates vom
- Juni 1985, ABl Nr. L 175,40 vom
- Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- Juli 1997 ABl Nr. L 73, 5 vom
- März 1997 dar (siehe hiezu Ziffer 20, des Anhanges römisch eins zu den Projekten nach Artikel 4 Absatz eins, der zitierten Richtlinie 97/11/EG). Die auf Artikel 234, EG gestützte Anfrage der belangten Behörde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betrifft nicht den Fall einer unvollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie durch das UVP-G 2000 (Umsetzungsdefizit), entspricht doch Ziffer 20, des Anhanges römisch eins der zitierten Richtlinie wörtlich dem im Anh. 1 Ziffer 16, Litera a, UVP-G
- Vielmehr ist sie darauf gerichtet, wie die mit dem UVP-G 2000 umgesetzte Regelung im Sinne der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen auszulegen ist. Mit der Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Frage durch den Europäischen Gerichtshof ist die im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu beurteilende Rechtsfrage, ob für das Vorhaben der Beschwerdeführerin eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den UVP-G 2000 durchzuführen ist, schon im Hinblick auf die Zuständigkeitsvorschriften des Paragraphen 39, UVP-G 2000 von Bedeutung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl. 2001/07/0171). Die Erforderlichkeit der vorgelegten Frage im Sinne des Paragraph 234, Absatz 2, EGV kann daher im Beschwerdefall nicht von vorneherein ausgeschlossen werden (Hinweis auf Herzig, Aktuelle Fragen zur Praxis des Vorabentscheidungsverfahrens in Österreich, in wbl 2003, 245ff, bei 1IV. Vorabentscheidungsersuchen und österreichisches Verfahrensrecht).