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{'item': '2008/05/0181'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2008 Geschäftszahl2008/05/0181 Rechtssatz§ 45c Abs. 1 ElWOG sieht - insbesondere aus Gründen des Konsumentenschutzes - eine über die zum Schutz der Kunden im Artikel 3 der Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie 2003/54/EG den Mitgliedstaaten auferlegte hinausgehende Verpflichtung zur Angabe des Energiepreises in Cent/kWh in Rechnungen vor. Dem Kunden muss kraft ausdrücklicher Anordnung im Gesetz ("jedenfalls") nicht nur bei der Angebotslegung, sondern auch in der Rechnung der von ihm zu begleichende Preis für eine kWh reine Energie angegeben werden. Die Anordnung des § 45c Abs. 1 letzter Satz ElWOG, wonach der Energiepreis in der Rechnung jedenfalls in Cent/kWh anzugeben ist, zielt somit nicht (allein) darauf ab, den Energiepreis getrennt von den Kosten für die Netznutzung auszuweisen, vielmehr soll damit für den Kunden auch durch die Rechnung eine Preistransparenz, die eine Vergleichbarkeit von Angeboten ermöglicht, erreicht werden. Die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht gehindert, in ihren Rechnungen (zusätzlich) auch einen Durchschnittspreis wie bisher anzugeben. Die Angabe des reinen Energiepreises für eine kWh in der Rechnung in Form eines Durchschnittspreises in der Rechnungsperiode ist somit zwar zulässig, wird aber ohne Angabe des Energiepreises in Cent/kWh im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit weder dem Gebot der Preistransparenz noch der vom Gesetz geforderten umfassenden Information des Kunden gerecht. Ein für eine Rechnungsperiode errechneter und in der Rechnung angegebener Durchschnittspreis/kWh wird nämlich in der Regel nicht mit dem vom Kunden tatsächlich in einer Preisperiode (Periode mit gleichbleibendem Energiepreis; Tarifzeit) zu begleichenden Preis/kWh übereinstimmen. Wird nur ein solcher Durchschnittspreis in der Rechnung angegeben, kann daher ein Preisvergleich zu einem bestimmten Zeitpunkt, insbesondere auch am Ende der Rechnungsperiode, vom Kunden aus dieser Rechnung ohne weitere Informationen nicht vorgenommen werden. Ein solcher Durchschnittspreis kann unter dem am Ende der Rechnungsperiode tatsächlich in Rechnung gestellten Energiepreis liegen und verfälscht damit einen Preisvergleich zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Auch ermöglicht nur die Ausweisung der Energiepreise bezogen auf die jeweilige Preisperiode in Cent/kWh, die Preisentwicklung in der Rechnungsperiode zu verfolgen.Paragraph 45 c, Absatz eins, ElWOG sieht - insbesondere aus Gründen des Konsumentenschutzes - eine über die zum Schutz der Kunden im Artikel 3 der Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie 2003/54/EG den Mitgliedstaaten auferlegte hinausgehende Verpflichtung zur Angabe des Energiepreises in Cent/kWh in Rechnungen vor. Dem Kunden muss kraft ausdrücklicher Anordnung im Gesetz ("jedenfalls") nicht nur bei der Angebotslegung, sondern auch in der Rechnung der von ihm zu begleichende Preis für eine kWh reine Energie angegeben werden. Die Anordnung des Paragraph 45 c, Absatz eins, letzter Satz ElWOG, wonach der Energiepreis in der Rechnung jedenfalls in Cent/kWh anzugeben ist, zielt somit nicht (allein) darauf ab, den Energiepreis getrennt von den Kosten für die Netznutzung auszuweisen, vielmehr soll damit für den Kunden auch durch die Rechnung eine Preistransparenz, die eine Vergleichbarkeit von Angeboten ermöglicht, erreicht werden. Die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht gehindert, in ihren Rechnungen (zusätzlich) auch einen Durchschnittspreis wie bisher anzugeben. Die Angabe des reinen Energiepreises für eine kWh in der Rechnung in Form eines Durchschnittspreises in der Rechnungsperiode ist somit zwar zulässig, wird aber ohne Angabe des Energiepreises in Cent/kWh im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit weder dem Gebot der Preistransparenz noch der vom Gesetz geforderten umfassenden Information des Kunden gerecht. Ein für eine Rechnungsperiode errechneter und in der Rechnung angegebener Durchschnittspreis/kWh wird nämlich in der Regel nicht mit dem vom Kunden tatsächlich in einer Preisperiode (Periode mit gleichbleibendem Energiepreis; Tarifzeit) zu begleichenden Preis/kWh übereinstimmen. Wird nur ein solcher Durchschnittspreis in der Rechnung angegeben, kann daher ein Preisvergleich zu einem bestimmten Zeitpunkt, insbesondere auch am Ende der Rechnungsperiode, vom Kunden aus dieser Rechnung ohne weitere Informationen nicht vorgenommen werden. Ein solcher Durchschnittspreis kann unter dem am Ende der Rechnungsperiode tatsächlich in Rechnung gestellten Energiepreis liegen und verfälscht damit einen Preisvergleich zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Auch ermöglicht nur die Ausweisung der Energiepreise bezogen auf die jeweilige Preisperiode in Cent/kWh, die Preisentwicklung in der Rechnungsperiode zu verfolgen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.