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{'item': '2008/05/0219'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2009 Geschäftszahl2008/05/0219 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/05/0011 E

  1. April 2008 RS 4 StammrechtssatzDie Beschwerdeführerin ist Nachbar im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ LStG
  2. Diese ihr durch die zitierte Gesetzesstelle zukommende Parteistellung in einem Verfahren nach § 12 leg. cit. vermittelt ihr zwar den Anspruch, in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen, dass eine Straßenbaubewilligung, die zu einer Verletzung ihrer im § 13 Abs. 2 NÖ LStG 1999 aufgezählten subjektiven - öffentlichen Rechten führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihr aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ LStG 1999 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z. B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens. Die Privatrechtsordnung räumt im Übrigen einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten (z. B. Unterlassungsklage) gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Straßenbau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom
  3. Juni 1994, Zl. 92/06/0231, und
  4. April 2002, Zl. 2000/05/0267, und den hg. Beschluss vom
  5. Juni 1998, Zl. 98/05/0093, ergangen zu insoweit vergleichbaren Rechtslagen verschiedener Bauordnungen bzw. Baugesetzen österreichischer Bundesländer).Die Beschwerdeführerin ist Nachbar im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ LStG
  6. Diese ihr durch die zitierte Gesetzesstelle zukommende Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 12, leg. cit. vermittelt ihr zwar den Anspruch, in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen, dass eine Straßenbaubewilligung, die zu einer Verletzung ihrer im Paragraph 13, Absatz 2, NÖ LStG 1999 aufgezählten subjektiven - öffentlichen Rechten führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihr aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ LStG 1999 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z. B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens. Die Privatrechtsordnung räumt im Übrigen einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten (z. B. Unterlassungsklage) gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Straßenbau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom
  7. Juni 1994, Zl. 92/06/0231, und
  8. April 2002, Zl. 2000/05/0267, und den hg. Beschluss vom
  9. Juni 1998, Zl. 98/05/0093, ergangen zu insoweit vergleichbaren Rechtslagen verschiedener Bauordnungen bzw. Baugesetzen österreichischer Bundesländer).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.