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{'item': 'AW 2008/06/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2008 GeschäftszahlAW 2008/06/0009 RechtssatzStattgebung - Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom

  1. Jänner 2008 wies die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführer betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Lagercontainers auf dem Grundstück Nr. 366/9, KG I., ab. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ihren Antrag begründen die Beschwerdeführer insbesondere damit, dass der Container zum Zwecke des daneben befindlichen und von der Zweitbeschwerdeführerin betriebenen Würstelstandes unbedingt benötigt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Eigentümerin des Containers, sie habe ihn vom Erstbeschwerdeführer gekauft. Es sei bereits ab
  2. Februar 2008 die Ersatzvornahme zur Entfernung des Lagercontainers angedroht worden (aus der diesbezüglich vorgelegten Beilage ergibt sich, dass gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag betreffend den verfahrensgegenständlichen Container ergangen ist und in dessen Folge eine entsprechende Androhung der Ersatzvornahme erfolgt ist). Der Erstbeschwerdeführer decke die an den Liegenschaftseigentümer zu zahlende Miete mit den Pachteinnahmen aus dem Betrieb des Würstelstandes ab. Würde der Container entfernt werden, hätte die Zweitbeschwerdeführerin einen Anspruch auf Verminderung des Pachtzinses, weshalb der Erstbeschwerdeführer dann seiner Mietzinszahlung nicht mehr voll nachkommen könnte, was eine Mietzins- bzw. Räumungsklage zur Folge hätte. Im Lichte des bereits in Gang befindlichen baupolizeilichen Verfahrens ist die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides, der ein Bauansuchen auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung betrifft, zu bejahen. Die belangte Behörde hat sich zu dem Antrag nicht geäußert. Es ist zu bejahen, dass der Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümerin des Containers mit der Entfernung des Lagercontainers, der dem von ihr auf dem Grundstück betriebenen Verkaufskiosk dient, ein unverhältnismäßiger Nachteil drohte.Stattgebung - Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom
  3. Jänner 2008 wies die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführer betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Lagercontainers auf dem Grundstück Nr. 366/9, KG römisch eins., ab. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ihren Antrag begründen die Beschwerdeführer insbesondere damit, dass der Container zum Zwecke des daneben befindlichen und von der Zweitbeschwerdeführerin betriebenen Würstelstandes unbedingt benötigt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Eigentümerin des Containers, sie habe ihn vom Erstbeschwerdeführer gekauft. Es sei bereits ab
  4. Februar 2008 die Ersatzvornahme zur Entfernung des Lagercontainers angedroht worden (aus der diesbezüglich vorgelegten Beilage ergibt sich, dass gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag betreffend den verfahrensgegenständlichen Container ergangen ist und in dessen Folge eine entsprechende Androhung der Ersatzvornahme erfolgt ist). Der Erstbeschwerdeführer decke die an den Liegenschaftseigentümer zu zahlende Miete mit den Pachteinnahmen aus dem Betrieb des Würstelstandes ab. Würde der Container entfernt werden, hätte die Zweitbeschwerdeführerin einen Anspruch auf Verminderung des Pachtzinses, weshalb der Erstbeschwerdeführer dann seiner Mietzinszahlung nicht mehr voll nachkommen könnte, was eine Mietzins- bzw. Räumungsklage zur Folge hätte. Im Lichte des bereits in Gang befindlichen baupolizeilichen Verfahrens ist die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides, der ein Bauansuchen auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung betrifft, zu bejahen. Die belangte Behörde hat sich zu dem Antrag nicht geäußert. Es ist zu bejahen, dass der Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümerin des Containers mit der Entfernung des Lagercontainers, der dem von ihr auf dem Grundstück betriebenen Verkaufskiosk dient, ein unverhältnismäßiger Nachteil drohte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.