RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.2008 Geschäftszahl2008/06/0019 RechtssatzHieß es in § 34 Abs. 1 ARHG, wonach der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs über das Auslieferungsersuchen zu befinden hat, damals (in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2000): "(Der Bundesminister) nimmt dabei auf die Interessen der Republik Österreich, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht.", heißt es jetzt (in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2004) nur mehr: "Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht.", was nach dem Wortlaut des Gesetzes und vor dem Hintergrund der aus den Gesetzesmaterialien klar hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers einen wesentlichen Unterschied aus dem Blickwinkel allfälliger subjektiver Rechte eines Auszuliefernden für die Entscheidung des Bundesministers bedeutet. Der Bundesminister trifft nach dem nunmehrigen § 34 Abs. 1 ARHG seine Entscheidung im Rahmen und auf Grund der vom Gericht befundenen Zulässigkeit der Auslieferung nur hinsichtlich solcher staatspolitischer oder völkerrechtlicher Aspekte, welche die Rechtssphäre des Betroffenen nicht unmittelbar berühren. Die Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister und deren Durchführung stellen sich daher als Handlungen dar, die - ähnlich wie die Anhaltung in Untersuchungshaft nur im Rahmen einer gerichtlichen Bewilligung (§ 171 Abs. 1 und § 177 Abs. 2 StP0), die Durchführung einer Hausdurchsuchung ebenfalls nur auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 120 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz StP0) oder eine Abschiebung nur im Rahmen einer behördlichen Ausweisungsentscheidung (vgl. z. B. § 10 Asylgesetz 2005 und § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005) - nur im Rahmen und auf Grund der vom Gericht befundenen Zulässigkeit der Auslieferung zulässig ist (hinsichtlich der Kontrolle von über solche Ermächtigungen hinausgehender Verwaltungshandlungen vgl. § 67c AVG).Hieß es in Paragraph 34, Absatz eins, ARHG, wonach der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs über das Auslieferungsersuchen zu befinden hat, damals (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2000,): "(Der Bundesminister) nimmt dabei auf die Interessen der Republik Österreich, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht.", heißt es jetzt (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,) nur mehr: "Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht.", was nach dem Wortlaut des Gesetzes und vor dem Hintergrund der aus den Gesetzesmaterialien klar hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers einen wesentlichen Unterschied aus dem Blickwinkel allfälliger subjektiver Rechte eines Auszuliefernden für die Entscheidung des Bundesministers bedeutet. Der Bundesminister trifft nach dem nunmehrigen Paragraph 34, Absatz eins, ARHG seine Entscheidung im Rahmen und auf Grund der vom Gericht befundenen Zulässigkeit der Auslieferung nur hinsichtlich solcher staatspolitischer oder völkerrechtlicher Aspekte, welche die Rechtssphäre des Betroffenen nicht unmittelbar berühren. Die Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister und deren Durchführung stellen sich daher als Handlungen dar, die - ähnlich wie die Anhaltung in Untersuchungshaft nur im Rahmen einer gerichtlichen Bewilligung (Paragraph 171, Absatz eins und Paragraph 177, Absatz 2, StP0), die Durchführung einer Hausdurchsuchung ebenfalls nur auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (Paragraph 120, Absatz eins, erster Satz erster Halbsatz StP0) oder eine Abschiebung nur im Rahmen einer behördlichen Ausweisungsentscheidung vergleiche z. B. Paragraph 10, Asylgesetz 2005 und Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005) - nur im Rahmen und auf Grund der vom Gericht befundenen Zulässigkeit der Auslieferung zulässig ist (hinsichtlich der Kontrolle von über solche Ermächtigungen hinausgehender Verwaltungshandlungen vergleiche Paragraph 67 c, AVG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.