RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.10.2008 GeschäftszahlAW 2008/06/0042 RechtssatzStattgebung - Feststellung gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG - Die Beschwerdeführerin ist Mieterin eines Geschäftslokales und bekämpft einen über Antrag der Mitbeteiligten erlassenen sogenannten "Interessensbescheid" gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom
- Jänner 2007, Zl. AW 2006/06/0070, bereits ausgeführt hat, ist der angefochtene Bescheid die Grundlage für das gerichtliche Kündigungsverfahren. Es entsteht somit - auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird - allein durch den Umstand, dass das Beschwerdeverfahren anhängig ist, ein gewisser faktischer Schwebezustand, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Erfolg der Beschwerde gleichsam den "Zusammenbruch" des gerichtlichen Verfahrens zur Folge hätte. Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, die Wieder-Zur-Verfügung-Stellung des Objektes über eine Klage gemäß § 1323 Abs. 1 ABGB zu erreichen, setzt voraus, dass dies im Zeitpunkt der Zustellung des allenfalls aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes noch möglich ist, d.h. dass die geplanten baulichen Maßnahmen noch nicht durchgeführt wurden. Wird im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung gewährt, so droht der Beschwerdeführerin, um den allfälligen Erfolg ihrer Beschwerde, mit der sie anstrebt, die maßgebliche Grundlage für ein mietrechtliches Kündigungsverfahren zu beseitigen, allenfalls gebracht zu werden.Stattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG - Die Beschwerdeführerin ist Mieterin eines Geschäftslokales und bekämpft einen über Antrag der Mitbeteiligten erlassenen sogenannten "Interessensbescheid" gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom
- Jänner 2007, Zl. AW 2006/06/0070, bereits ausgeführt hat, ist der angefochtene Bescheid die Grundlage für das gerichtliche Kündigungsverfahren. Es entsteht somit - auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird - allein durch den Umstand, dass das Beschwerdeverfahren anhängig ist, ein gewisser faktischer Schwebezustand, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Erfolg der Beschwerde gleichsam den "Zusammenbruch" des gerichtlichen Verfahrens zur Folge hätte. Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, die Wieder-Zur-Verfügung-Stellung des Objektes über eine Klage gemäß Paragraph 1323, Absatz eins, ABGB zu erreichen, setzt voraus, dass dies im Zeitpunkt der Zustellung des allenfalls aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes noch möglich ist, d.h. dass die geplanten baulichen Maßnahmen noch nicht durchgeführt wurden. Wird im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung gewährt, so droht der Beschwerdeführerin, um den allfälligen Erfolg ihrer Beschwerde, mit der sie anstrebt, die maßgebliche Grundlage für ein mietrechtliches Kündigungsverfahren zu beseitigen, allenfalls gebracht zu werden.