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{'item': '2008/06/0132'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2010 Geschäftszahl2008/06/0132 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom

  1. Juni 2004, Zl. 2002/06/0080, zum Begriff der "autoaffinen" Waren gemäß § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG Vlbg 1996 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2001 (nunmehr nicht wesentlich verändert i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 23/2006) ausgesprochen, dass die Gruppe der in dieser Bestimmung umschriebenen Waren des nicht täglichen Bedarfes, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt und transportiert werden, ausdrücklich und typologisch durch die beigefügte Aufzählung von Möbeln, Baustoffen und -geräten, von Gartenbedarf, Fahrzeugen und Maschinen (nunmehr i.d.F. der genannten Novelle weiters auch von Elektro-Haushaltsgroßgeräten sowie Sportgroßgeräten) eingeschränkt und näher determiniert wird. Mit der aus dieser Bestimmung hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn man bei der Auslegung dieses Begriffes über diese Einschränkung hinwegsehen wollte und nur darauf abstellte, ob es sich um Waren des nicht täglichen Bedarfes handelte, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden. Es kommt also bei den vom Landesgesetzgeber früher im § 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG Vlbg 1996 (nunmehr in § 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG Vlbg 1996 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 23/2006) angeführten autoaffinen Waren auf eine den im Gesetz genannten Gegenständen vergleichbare besondere Sperrigkeit an.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom
  2. Juni 2004, Zl. 2002/06/0080, zum Begriff der "autoaffinen" Waren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG Vlbg 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001, (nunmehr nicht wesentlich verändert in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2006,) ausgesprochen, dass die Gruppe der in dieser Bestimmung umschriebenen Waren des nicht täglichen Bedarfes, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt und transportiert werden, ausdrücklich und typologisch durch die beigefügte Aufzählung von Möbeln, Baustoffen und -geräten, von Gartenbedarf, Fahrzeugen und Maschinen (nunmehr in der Fassung der genannten Novelle weiters auch von Elektro-Haushaltsgroßgeräten sowie Sportgroßgeräten) eingeschränkt und näher determiniert wird. Mit der aus dieser Bestimmung hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn man bei der Auslegung dieses Begriffes über diese Einschränkung hinwegsehen wollte und nur darauf abstellte, ob es sich um Waren des nicht täglichen Bedarfes handelte, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden. Es kommt also bei den vom Landesgesetzgeber früher im Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG Vlbg 1996 (nunmehr in Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, RPG Vlbg 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2006,) angeführten autoaffinen Waren auf eine den im Gesetz genannten Gegenständen vergleichbare besondere Sperrigkeit an. Hier: Diese Sperrigkeit haben die Behörden jedenfalls zutreffend für Großkäfige mit einem Ausmaß von 1,50 m x 0,60 m x 0,40 m angenommen, jedoch nicht für Käfige, welcher Art auch immer, kleineren Ausmaßes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.