RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2010 Geschäftszahl2008/06/0135 RechtssatzZutreffend ist die Auffassung, dass nach § 2 lit. a des Tir CampingG 2001 Mobilheime zu den "mobilen Unterkünften" zu zählen sind, in denen "campiert" wird, und nach dem Regelungsinhalt dieses Gesetzes das Aufstellen von Mobilheimen auf Campingplätzen nicht unzulässig ist (dies im Gegensatz zu einer früheren Rechtslage - vgl. dazu das E vom
- Jänner 1996, 92/06/0056). Der Umstand aber, dass nach dem Tir CampingG 2001 auf Campingplätzen auch Mobilheime aufgestellt werden dürfen, bedeutet noch nicht, dass solche Objekte jedenfalls von der Anwendung der Tir BauO 2001 ausgenommen sind, weil eine solche generelle Ausnahmebestimmung weder im Tir CampingG 2001 noch in der Tir BauO 2001 vorgesehen ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Mobilheim als Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Tir BauO 2001 zu qualifizieren ist oder aber als Fahrzeug, dem die Eigenschaft eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage nicht zukommt, und das deshalb vom Anwendungsbereich der Tir BauO 2001 ausgenommen ist. Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von "Fahrzeugen" bzw. "fahrzeugähnlichen Objekten" ist maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder, anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (Hinweis E vom
- März 2007, 2005/06/0350, und E vom
- Juni 2004, 2003/06/0195, jeweils zum Slbg BauPolG 1997).Zutreffend ist die Auffassung, dass nach Paragraph 2, Litera a, des Tir CampingG 2001 Mobilheime zu den "mobilen Unterkünften" zu zählen sind, in denen "campiert" wird, und nach dem Regelungsinhalt dieses Gesetzes das Aufstellen von Mobilheimen auf Campingplätzen nicht unzulässig ist (dies im Gegensatz zu einer früheren Rechtslage - vergleiche dazu das E vom
- Jänner 1996, 92/06/0056). Der Umstand aber, dass nach dem Tir CampingG 2001 auf Campingplätzen auch Mobilheime aufgestellt werden dürfen, bedeutet noch nicht, dass solche Objekte jedenfalls von der Anwendung der Tir BauO 2001 ausgenommen sind, weil eine solche generelle Ausnahmebestimmung weder im Tir CampingG 2001 noch in der Tir BauO 2001 vorgesehen ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Mobilheim als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Tir BauO 2001 zu qualifizieren ist oder aber als Fahrzeug, dem die Eigenschaft eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage nicht zukommt, und das deshalb vom Anwendungsbereich der Tir BauO 2001 ausgenommen ist. Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von "Fahrzeugen" bzw. "fahrzeugähnlichen Objekten" ist maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder, anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (Hinweis E vom
- März 2007, 2005/06/0350, und E vom
- Juni 2004, 2003/06/0195, jeweils zum Slbg BauPolG 1997).