RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2009 Geschäftszahl2008/06/0162 Rechtssatz§ 42 Abs. 4 Tir. ROG 2006 sieht für Umbauten bzw. Zubauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude (um ein solches Gebäude handelt es sich im vorliegenden Fall) vor, dass Gebäude - die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen - nicht zu Wohnzwecken verwendet werden dürfen bzw. Gebäude die ausschließlich Wohnzwecken dienen, nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden dürfen. Der verfahrensgegenständliche Erdkeller und der Geräteschuppen ist im Sinne des § 42 Abs. 4 Tir. ROG 2006 unter den Begriff des Gebäudes im Sinne des Abs. 3 erster Satz, die ausschließlich "betrieblichen Zwecken" dienen, zu subsumieren. Aufgrund des Zweckes dieser Regelung, im Freiland ausnahmsweise und in engen Grenzen Um- und Zubauten von nicht landwirtschaftlichen Gebäuden zuzulassen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit nur Gebäude gemeint sind, die zu einem Betrieb im engeren Sinn gehören. Umbauten bzw. Zubauten zu solchen Gebäuden dürfen gemäß Abs. 4 erster Satz nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. § 42 Abs. 3 Tir. ROG 2006 sieht für Umbauten und Zubauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Freiland die Zulässigkeit der Vergrößerung der Baumasse vor. In Bezug auf den Verwendungszweck derartiger Umbauten und Zubauten sieht aber - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - § 42 Abs. 4 Tir. ROG 2006 weiters vor, dass bestimmte Änderungen des Zweckes der Verwendung dieser Um- bzw. Zubauten im Verhältnis zum bisherigen rechtmäßigen Bestand nicht zulässig sind. Aus § 42 Abs. 3 Tir. ROG 2006 kann nicht abgeleitet werden, dass die dort vorgesehene Erweiterung der Baumasse eines anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes jedenfalls zulässig wäre, unabhängig von der bisher bewilligten und der vorgesehenen Verwendung oder Nutzung.Paragraph 42, Absatz 4, Tir. ROG 2006 sieht für Umbauten bzw. Zubauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude (um ein solches Gebäude handelt es sich im vorliegenden Fall) vor, dass Gebäude - die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen - nicht zu Wohnzwecken verwendet werden dürfen bzw. Gebäude die ausschließlich Wohnzwecken dienen, nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden dürfen. Der verfahrensgegenständliche Erdkeller und der Geräteschuppen ist im Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, Tir. ROG 2006 unter den Begriff des Gebäudes im Sinne des Absatz 3, erster Satz, die ausschließlich "betrieblichen Zwecken" dienen, zu subsumieren. Aufgrund des Zweckes dieser Regelung, im Freiland ausnahmsweise und in engen Grenzen Um- und Zubauten von nicht landwirtschaftlichen Gebäuden zuzulassen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit nur Gebäude gemeint sind, die zu einem Betrieb im engeren Sinn gehören. Umbauten bzw. Zubauten zu solchen Gebäuden dürfen gemäß Absatz 4, erster Satz nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Paragraph 42, Absatz 3, Tir. ROG 2006 sieht für Umbauten und Zubauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Freiland die Zulässigkeit der Vergrößerung der Baumasse vor. In Bezug auf den Verwendungszweck derartiger Umbauten und Zubauten sieht aber - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - Paragraph 42, Absatz 4, Tir. ROG 2006 weiters vor, dass bestimmte Änderungen des Zweckes der Verwendung dieser Um- bzw. Zubauten im Verhältnis zum bisherigen rechtmäßigen Bestand nicht zulässig sind. Aus Paragraph 42, Absatz 3, Tir. ROG 2006 kann nicht abgeleitet werden, dass die dort vorgesehene Erweiterung der Baumasse eines anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes jedenfalls zulässig wäre, unabhängig von der bisher bewilligten und der vorgesehenen Verwendung oder Nutzung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.