RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2010 Geschäftszahl2008/06/0170 RechtssatzIn einem Fall, in dem das Grundstück bereits durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen ist, führt die Regelung des § 17 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 dazu, dass die Gemeinde für weitere um dieses Grundstück beabsichtigte Verkehrsflächen nur dann Kostenersätze vorschreiben kann, wenn der Erwerb der dafür benötigten Flächen, die gerade nicht im Eigentum des Grundeigentümers des Baugrundstückes stehen, bereits vor der Bauplatzerklärung erfolgt ist. Der im § 17 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 seit der Stammfassung vorgesehene Zeitraum von 40 Jahren vor der Erteilung der Bauplatzerklärung, in dem eine Gemeinde Grundflächen für öffentliche Verkehrsflächen erworben haben muss, eröffnet jeder Gemeinde in ausreichender Weise die Möglichkeit, sich um die Realisierung beabsichtigter und für erforderlich erachteter öffentlicher Verkehrsflächen mit Aufschließungsfunktion durch entsprechenden Grunderwerb zu kümmern, wobei die anliegenden Grundeigentümer bei Erteilung der Bauplatzerklärung zu Kostenersätzen herangezogen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher gegen das Anknüpfen des Gesetzgebers in § 17 Abs. 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 an den vor der Bauplatzerklärung erfolgten Grunderwerb der Gemeinde unter Berücksichtigung auch des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes und des Umstandes, dass es um eine das Eigentum beschränkende Regelung geht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.In einem Fall, in dem das Grundstück bereits durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen ist, führt die Regelung des Paragraph 17, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 dazu, dass die Gemeinde für weitere um dieses Grundstück beabsichtigte Verkehrsflächen nur dann Kostenersätze vorschreiben kann, wenn der Erwerb der dafür benötigten Flächen, die gerade nicht im Eigentum des Grundeigentümers des Baugrundstückes stehen, bereits vor der Bauplatzerklärung erfolgt ist. Der im Paragraph 17, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 seit der Stammfassung vorgesehene Zeitraum von 40 Jahren vor der Erteilung der Bauplatzerklärung, in dem eine Gemeinde Grundflächen für öffentliche Verkehrsflächen erworben haben muss, eröffnet jeder Gemeinde in ausreichender Weise die Möglichkeit, sich um die Realisierung beabsichtigter und für erforderlich erachteter öffentlicher Verkehrsflächen mit Aufschließungsfunktion durch entsprechenden Grunderwerb zu kümmern, wobei die anliegenden Grundeigentümer bei Erteilung der Bauplatzerklärung zu Kostenersätzen herangezogen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher gegen das Anknüpfen des Gesetzgebers in Paragraph 17, Absatz eins, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 an den vor der Bauplatzerklärung erfolgten Grunderwerb der Gemeinde unter Berücksichtigung auch des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes und des Umstandes, dass es um eine das Eigentum beschränkende Regelung geht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.