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{'item': '2008/06/0188'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2009 Geschäftszahl2008/06/0188 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2008, Zl. 2006/06/0009, mit einer Weisung gemäß § 23 RAO (ein Mandat wegen angenommener uneigentlicher Doppelvertretung zurückzulegen) befasst, und hat zur Frage der Doppelvertretung ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2008, Zl. 2006/06/0009, mit einer Weisung gemäß Paragraph 23, RAO (ein Mandat wegen angenommener uneigentlicher Doppelvertretung zurückzulegen) befasst, und hat zur Frage der Doppelvertretung ausgeführt: "Die Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte unterscheidet zwischen der echten Doppelvertretung nach § 10 RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz RAO), sowie die uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein Anwalt (u.a.) eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten (oder beraten) hatte (§ 10 Abs. 1 erster Satz RAO). Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor dem selben Gericht, auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann und ein solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das Ansehen des Standes zu beeinträchtigen (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom
  3. Mai 1995, 10 Bkd1/95, und das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2000, Zl. 2000/10/0019, m.w.N.)."Die Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte unterscheidet zwischen der echten Doppelvertretung nach Paragraph 10, RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz RAO), sowie die uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein Anwalt (u.a.) eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten (oder beraten) hatte (Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz RAO). Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor dem selben Gericht, auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann und ein solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das Ansehen des Standes zu beeinträchtigen vergleiche die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom
  5. Mai 1995, 10 Bkd1/95, und das hg. Erkenntnis vom
  6. März 2000, Zl. 2000/10/0019, m.w.N.). Aus der Praxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) geht hervor, dass zur Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 RAO die Vertretung oder die Erteilung eines Rates der bzw. an die Gegenpartei zumindest in einer zusammenhängenden Sache gegeben sein oder dazu ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Es wird für maßgeblich erachtet, ob zumindest eine zusammenhängende Sache vorliegt (vgl. etwa die in AnwBl. 1993, 100; 1998, 511 und 697; 2001, 214; 2007, 369, und 2008, 31, dargestellte Rechtsprechung der OBDK)."Aus der Praxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) geht hervor, dass zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, RAO die Vertretung oder die Erteilung eines Rates der bzw. an die Gegenpartei zumindest in einer zusammenhängenden Sache gegeben sein oder dazu ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Es wird für maßgeblich erachtet, ob zumindest eine zusammenhängende Sache vorliegt vergleiche etwa die in AnwBl. 1993, 100; 1998, 511 und 697; 2001, 214; 2007, 369, und 2008, 31, dargestellte Rechtsprechung der OBDK)." An diesen Grundsätzen ist weiterhin festzuhalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.