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{'item': '2008/06/0198'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2010 Geschäftszahl2008/06/0198 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat (im E vom 28.02.2004, B 1156/03) zum Begriff der "bundeseigen

Art. 15Abs.

5 B-VG ausgesprochen, dass schon der Wortlaut des Kriteriums "bundeseigene Gebäude" nahe lege, dass der Verfassungsgesetzgeber nur Gebäude erfassen wollte, deren Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne die Gebietskörperschaft Bund ist. Eine Anknüpfung an einen anderen als diesen Eigentumsbegriff müsste vom B-VG ausdrücklich angeordnet werden. Keinem Zweifel könne es ferner unterliegen, dass diese Bestimmung das - kumulative - Vorliegen von beiden

Art. 15Abs.

5 B-VG genannten Voraussetzungen verlangt. Wenn der Verfassungsgesetzgeber - unabhängig von der, wie dargelegt verstandenen, formellen Eigentümerstellung des Bundes - Gebäude, die der Bund zur Erfüllung von bestimmten Aufgaben nutzt, hätte jedenfalls erfassen wollen, so hätte er auf das erste Kriterium verzichten können. Dass der - einfache - Bundesgesetzgeber durch das Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000, und die dadurch bewirkte Übertragung des weitaus überwiegenden Teils der ehemals im Bundeseigentum befindlichen Liegenschaften

das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft die Zahl der Fälle,

denen Art. 15 Abs. 5 B-VG anzuwenden ist, erheblich reduziert hat, könne keine andere als die dargelegte Auslegung des Begriffs "bundeseigene Gebäude"

Art. 15Abs.

5 B-VG gebieten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht.Der Verfassungsgerichtshof hat (im E vom 28.02.2004, B 1156/03) zum Begriff der "bundeseigenen Gebäude"

Artikel 15

, Absatz 5, B-VG ausgesprochen, dass schon der Wortlaut des Kriteriums "bundeseigene Gebäude" nahe lege, dass der Verfassungsgesetzgeber nur Gebäude erfassen wollte, deren Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne die Gebietskörperschaft Bund ist. Eine Anknüpfung an einen anderen als diesen Eigentumsbegriff müsste vom B-VG ausdrücklich angeordnet werden. Keinem Zweifel könne es ferner unterliegen, dass diese Bestimmung das - kumulative - Vorliegen von beiden

Artikel 15, Absatz 5, B-VG genannten Voraussetzungen verlangt.

Wenn der Verfassungsgesetzgeber - unabhängig von der, wie dargelegt verstandenen, formellen Eigentümerstellung des Bundes - Gebäude, die der Bund zur Erfüllung von bestimmten Aufgaben nutzt, hätte jedenfalls erfassen wollen, so hätte er auf das erste Kriterium verzichten können. Dass der - einfache - Bundesgesetzgeber durch das Bundesimmobiliengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, und die dadurch bewirkte Übertragung des weitaus überwiegenden Teils der ehemals im Bundeseigentum befindlichen Liegenschaften

das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft die Zahl der Fälle,

denen Artikel 15, Absatz 5, B-VG anzuwenden ist, erheblich reduziert hat, könne keine andere als die dargelegte Auslegung des Begriffs "bundeseigene Gebäude"

Artikel 15, Absatz 5, B-VG gebieten.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht. Hier: Das geplante Universitätsgebäude, das im Eigentum der BIG stehen wird, stellt somit kein "bundeseigenes Gebäude" dar, die tätig gewordenen Behörden (Stadtmagistrat und als Berufungsbehörde der Stadtsenat der Landeshauptstadt

nsbruck) waren gemäß § 52 Abs. 1 Tir BauO 2001 für diese Bauangelegenheit zuständig.Hier: Das geplante Universitätsgebäude, das im Eigentum der BIG stehen wird, stellt somit kein "bundeseigenes Gebäude" dar, die tätig gewordenen Behörden (Stadtmagistrat und als Berufungsbehörde der Stadtsenat der Landeshauptstadt

nsbruck) waren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Tir BauO 2001 für diese Bauangelegenheit zuständig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.