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{'item': '2008/06/0226'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2010 Geschäftszahl2008/06/0226 RechtssatzDen Nachbarn kommt im Bauplatzerklärungsverfahren selbst keine Parteistellung zu. Sie können aber Verletzungen der im Slbg BebauungsgrundlagenG enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG 1997 geltend machen (Hinweis E vom

  1. März 2000, 98/06/0089). Das Erfordernis des Vorliegens einer Bauplatzerklärung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2a Slbg BauPolG 1997 selbst begründet kein subjektivöffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG
  2. Auch aus § 14 Abs. 1 lit. a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, der u.a. festlegt, wann ein Grundstück vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint, lässt sich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG 1997 ableiten (Hinweis E vom
  3. Jänner 1998, 97/06/0261). Nachbarn kommt auch kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass in der Bauplatzerklärung bestimmte Bebauungsgrundlagen im Sinne des § 12 Abs. 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, wie etwa Baugrenzlinien oder eine Gebäudehöhe, festgelegt werden. Sie haben jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die - auch dem Nachbarschutz dienenden - Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Abständen (in Form von Baugrenzlinien, nicht jedoch auch z.B. durch Baufluchtlinien) und Gebäudehöhen.Den Nachbarn kommt im Bauplatzerklärungsverfahren selbst keine Parteistellung zu. Sie können aber Verletzungen der im Slbg BebauungsgrundlagenG enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 geltend machen (Hinweis E vom
  4. März 2000, 98/06/0089). Das Erfordernis des Vorliegens einer Bauplatzerklärung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 a, Slbg BauPolG 1997 selbst begründet kein subjektivöffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG
  5. Auch aus Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, der u.a. festlegt, wann ein Grundstück vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint, lässt sich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 ableiten (Hinweis E vom
  6. Jänner 1998, 97/06/0261). Nachbarn kommt auch kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass in der Bauplatzerklärung bestimmte Bebauungsgrundlagen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, wie etwa Baugrenzlinien oder eine Gebäudehöhe, festgelegt werden. Sie haben jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die - auch dem Nachbarschutz dienenden - Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Abständen (in Form von Baugrenzlinien, nicht jedoch auch z.B. durch Baufluchtlinien) und Gebäudehöhen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.