← Österreich

{'item': '2008/07/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2009 Geschäftszahl2008/07/0037 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/07/0117 E 24. November 2005 VwSlg 16757 A/2005 RS 2 (Hier: Bgld FlVfLG 1970) StammrechtssatzDas FlVfGG und das OÖ FlVfLG 1979 nehmen auf den Betriebserfolg mit den gleichen Worten Bezug, wenn sie den Anspruch aufstellen, die Abfindung müsse "bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen." Weder im § 4 Abs. 5 FlVfGG noch im § 19 Abs. 7 OÖ FlVfLG 1979 wird der Begriff "Betriebserfolg" aber näher definiert. Wie der Gesetzgeber den für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung festgelegten Tatbestand des "zumindest gleichen Betriebserfolges" verstanden hat, ergibt sich aus den Ausführungen in den Materialien zur FlVfGG-Novelle1977 zur Neufassung des § 4 Abs. 5 FlVfGG. Aus diesen Ausführungen ist deutlich ersichtlich, dass der "zumindest gleiche Betriebserfolg" und die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung zueinander in einem Ziel-Mittel-Verhältnis stehen. Die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung sollen den "zumindest gleichen Betriebserfolg" sicherstellen. Die Gesetzesmaterialien erwähnen zunächst die bereits vor der FlVfGG-Novelle 1977 im Gesetz verankerten Abfindungskriterien Größe, Ausformung und Erschließung der Grundabfindungen und fahren dann fort, durch die geplante Novelle werde nunmehr verlangt, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz der Partei weitgehend zu entsprechen haben; damit - so die Materialien - solle ausgeschlossen werden, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ihrer Abfindungen nunmehr einen schlechteren Betriebserfolg als vor der Zusammenlegung erzielt. Schließlich heißt es, der Forderung, wenigstens den bisherigen Betriebserfolg auch weiterhin erzielen zu können, entspreche auch der Grundsatz, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei im Verhältnis zwischen Fläche und Wert dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz dieser Partei möglichst zu entsprechen haben. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass bei Einhaltung der (sonstigen) Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung grundsätzlich auch das Kriterium des "zumindest gleichen Betriebserfolges" erfüllt ist.Das FlVfGG und das OÖ FlVfLG 1979 nehmen auf den Betriebserfolg mit den gleichen Worten Bezug, wenn sie den Anspruch aufstellen, die Abfindung müsse "bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen." Weder im Paragraph 4, Absatz 5, FlVfGG noch im Paragraph 19, Absatz 7, OÖ FlVfLG 1979 wird der Begriff "Betriebserfolg" aber näher definiert. Wie der Gesetzgeber den für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung festgelegten Tatbestand des "zumindest gleichen Betriebserfolges" verstanden hat, ergibt sich aus den Ausführungen in den Materialien zur FlVfGG-Novelle1977 zur Neufassung des Paragraph 4, Absatz 5, FlVfGG. Aus diesen Ausführungen ist deutlich ersichtlich, dass der "zumindest gleiche Betriebserfolg" und die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung zueinander in einem Ziel-Mittel-Verhältnis stehen. Die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung sollen den "zumindest gleichen Betriebserfolg" sicherstellen. Die Gesetzesmaterialien erwähnen zunächst die bereits vor der FlVfGG-Novelle 1977 im Gesetz verankerten Abfindungskriterien Größe, Ausformung und Erschließung der Grundabfindungen und fahren dann fort, durch die geplante Novelle werde nunmehr verlangt, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz der Partei weitgehend zu entsprechen haben; damit - so die Materialien - solle ausgeschlossen werden, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ihrer Abfindungen nunmehr einen schlechteren Betriebserfolg als vor der Zusammenlegung erzielt. Schließlich heißt es, der Forderung, wenigstens den bisherigen Betriebserfolg auch weiterhin erzielen zu können, entspreche auch der Grundsatz, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei im Verhältnis zwischen Fläche und Wert dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz dieser Partei möglichst zu entsprechen haben. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass bei Einhaltung der (sonstigen) Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung grundsätzlich auch das Kriterium des "zumindest gleichen Betriebserfolges" erfüllt ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.