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{'item': '2008/07/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2010 Geschäftszahl2008/07/0116 Rechtssatz§ 13 Abs. 7 lit. b Vlbg GSLG nennt als Voraussetzung für die nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen, dass sich die Voraussetzungen des § 1 erst nachträglich herausgestellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergeben haben. Durch die Formulierung, es hätten sich die Voraussetzungen erst "nachträglich herausgestellt" (und nicht etwa erst "nachträglich ergeben"), wird zum Ausdruck gebracht, dass damit auch Fälle gemeint sein können, in denen ein zwar gegebener, aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht als solcher wahrgenommener Bringungsnotstand später als solcher erkannt wird. Auch ein im Vergleich zum Zeitpunkt der Gründung der Güterwegsgenossenschaft - ab diesem Zeitpunkt beginnt der "nachträgliche" Zeitraum - gleich gebliebener Zustand steht einer nachträglichen Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft nicht entgegen, wenn sich die Voraussetzungen des § 1 Vlbg GSLG erst "nachträglich herausstellen." "Nachträglich herausstellen" können sich die Voraussetzungen des § 1 Vlbg GSLG nur dann, wenn - im Vergleich zum Gründungsbescheid - neue Tatsachen hervorkommen, die zuvor noch nicht geltend gemacht worden sind. Hat der Bf im Verfahren über seinen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes ein Sachvorbringen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 1 Vlbg GSLG erstattet, so kann es auch bei der Klärung der Frage, ob neue Aspekte hervorgekommen sind, denen zufolge sich die Voraussetzungen des § 1 Vlbg GSLG "nachträglich herausgestellt" haben, berücksichtigt werden.Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, Vlbg GSLG nennt als Voraussetzung für die nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen, dass sich die Voraussetzungen des Paragraph eins, erst nachträglich herausgestellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergeben haben. Durch die Formulierung, es hätten sich die Voraussetzungen erst "nachträglich herausgestellt" (und nicht etwa erst "nachträglich ergeben"), wird zum Ausdruck gebracht, dass damit auch Fälle gemeint sein können, in denen ein zwar gegebener, aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht als solcher wahrgenommener Bringungsnotstand später als solcher erkannt wird. Auch ein im Vergleich zum Zeitpunkt der Gründung der Güterwegsgenossenschaft - ab diesem Zeitpunkt beginnt der "nachträgliche" Zeitraum - gleich gebliebener Zustand steht einer nachträglichen Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft nicht entgegen, wenn sich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Vlbg GSLG erst "nachträglich herausstellen." "Nachträglich herausstellen" können sich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Vlbg GSLG nur dann, wenn - im Vergleich zum Gründungsbescheid - neue Tatsachen hervorkommen, die zuvor noch nicht geltend gemacht worden sind. Hat der Bf im Verfahren über seinen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes ein Sachvorbringen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Paragraph eins, Vlbg GSLG erstattet, so kann es auch bei der Klärung der Frage, ob neue Aspekte hervorgekommen sind, denen zufolge sich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Vlbg GSLG "nachträglich herausgestellt" haben, berücksichtigt werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0147

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.