← Österreich

{'item': '2008/07/0119'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2010 Geschäftszahl2008/07/0119 RechtssatzDas NÖ FlVfLG 1975 sieht zwei unterschiedliche Varianten des Flurbereinigungsverfahrens vor. In § 41 NÖ FlVfLG 1975 ist die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheides und der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Flurbereinigungsplanes geregelt, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des § 41 NÖ FlVfLG 1975 anzuwenden sind. § 42 NÖ FlVfLG 1975 stellt eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene, von den Verfahrensparteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder vor der Behörde niederschriftlich beurkundete Parteienübereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Ein Verfahren nach § 42 NÖ FlVfLG 1975 ist an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach § 41 NÖ FlVfLG 1975 orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen. An Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt in diesen Fällen die von der Agrarbehörde zu treffende Feststellung, dass das Parteienübereinkommen oder der Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Das zur Erlassung dieses Feststellungsbescheides führende Verwaltungsverfahren ist daher bereits von Gesetzes wegen als vereinfachtes Verfahren konstruiert, in dem die Behörde - im Gegensatz zu Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren - schnell und ohne aufwändige Ermittlungsschritte zu ihrer Entscheidung gelangen können soll. Dies zeigt ua die im Gesetz vorgesehene Voraussetzung für die begehrte Feststellung im Zusammenhang mit den Flurbereinigungsverträgen, wonach solche Verträge von den Parteien bereits in verbücherungsfähiger Form vorgelegt werden müssen.Das NÖ FlVfLG 1975 sieht zwei unterschiedliche Varianten des Flurbereinigungsverfahrens vor. In Paragraph 41, NÖ FlVfLG 1975 ist die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheides und der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Flurbereinigungsplanes geregelt, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des Paragraph 41, NÖ FlVfLG 1975 anzuwenden sind. Paragraph 42, NÖ FlVfLG 1975 stellt eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene, von den Verfahrensparteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder vor der Behörde niederschriftlich beurkundete Parteienübereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Ein Verfahren nach Paragraph 42, NÖ FlVfLG 1975 ist an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach Paragraph 41, NÖ FlVfLG 1975 orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen. An Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt in diesen Fällen die von der Agrarbehörde zu treffende Feststellung, dass das Parteienübereinkommen oder der Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Das zur Erlassung dieses Feststellungsbescheides führende Verwaltungsverfahren ist daher bereits von Gesetzes wegen als vereinfachtes Verfahren konstruiert, in dem die Behörde - im Gegensatz zu Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren - schnell und ohne aufwändige Ermittlungsschritte zu ihrer Entscheidung gelangen können soll. Dies zeigt ua die im Gesetz vorgesehene Voraussetzung für die begehrte Feststellung im Zusammenhang mit den Flurbereinigungsverträgen, wonach solche Verträge von den Parteien bereits in verbücherungsfähiger Form vorgelegt werden müssen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.