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{'item': '2008/07/0143'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2010 Geschäftszahl2008/07/0143 RechtssatzNach § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG 1997 trägt der Eigentümer die Verantwortung für die Herstellung (und Finanzierung) der zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb eines Objektes (das sind nach der Definition des § 1 Abs. 1 legcit Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazu gehörenden Grundstücke), und muss die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung und für die Instandhaltung der Anschlussleitung innerhalb eines Objektes tragen. Während demnach der Eigentümer die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes selbst herzustellen (und zu finanzieren) hat, hat er für den Anschluss an die Versorgungsleitung lediglich die Kosten zu tragen. Dessen Herstellung fällt damit nicht in seinen Verantwortungsbereich. Die Anschlussleitung endet - wie sich auch aus dem letzten Satz des § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG 1997 eindeutig ergibt - nicht zwingend an der jeweiligen Grundstückgrenze, sondern kann sich auch innerhalb des anschlusspflichtigen Objektes (also auch im Gebäude oder am Grundstück) befinden. (Hier: Dies korrespondiert mit der Bestimmung des § 7 Abs. 1 WasserleitungsO der Gemeinde A, wonach die Anschlussleitung von der Gemeinde bzw. deren Beauftragten hergestellt wird. Die Kosten für die Anschlussleitung hat hingegen - dies stellt auch § 3 Abs. 1 WasserleitungsO der Gemeinde A klar - der Eigentümer des anschlusspflichtigen Objektes zu tragen. Die WasserleitungsO der Gemeinde A definiert schließlich die einzelnen Leitungsteile und stellt klar, dass die Anschlussleitung gemäß § 5 Abs. 1 WasserleitungsO der Gemeinde A die Rohrleitung zwischen der Anschlussstelle an die Versorgungsleitung und der Übergabestelle darstellt. Letztere bildet die Grenze zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsanlage. Die Anschlussleitung endet daher aber - wie sich auch aus dem letzten Satz des § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG 1997 eindeutig ergibt - nicht zwingend an der jeweiligen Grundstückgrenze, sondern kann sich auch INNERHALB des anschlusspflichtigen Objektes (also auch im Gebäude oder am Grundstück) befinden.)Nach Paragraph 2, Absatz 2, OÖ WasserversorgungsG 1997 trägt der Eigentümer die Verantwortung für die Herstellung (und Finanzierung) der zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb eines Objektes (das sind nach der Definition des Paragraph eins, Absatz eins, legcit Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazu gehörenden Grundstücke), und muss die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung und für die Instandhaltung der Anschlussleitung innerhalb eines Objektes tragen. Während demnach der Eigentümer die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes selbst herzustellen (und zu finanzieren) hat, hat er für den Anschluss an die Versorgungsleitung lediglich die Kosten zu tragen. Dessen Herstellung fällt damit nicht in seinen Verantwortungsbereich. Die Anschlussleitung endet - wie sich auch aus dem letzten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, OÖ WasserversorgungsG 1997 eindeutig ergibt - nicht zwingend an der jeweiligen Grundstückgrenze, sondern kann sich auch innerhalb des anschlusspflichtigen Objektes (also auch im Gebäude oder am Grundstück) befinden. (Hier: Dies korrespondiert mit der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, WasserleitungsO der Gemeinde A, wonach die Anschlussleitung von der Gemeinde bzw. deren Beauftragten hergestellt wird. Die Kosten für die Anschlussleitung hat hingegen - dies stellt auch Paragraph 3, Absatz eins, WasserleitungsO der Gemeinde A klar - der Eigentümer des anschlusspflichtigen Objektes zu tragen. Die WasserleitungsO der Gemeinde A definiert schließlich die einzelnen Leitungsteile und stellt klar, dass die Anschlussleitung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WasserleitungsO der Gemeinde A die Rohrleitung zwischen der Anschlussstelle an die Versorgungsleitung und der Übergabestelle darstellt. Letztere bildet die Grenze zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsanlage. Die Anschlussleitung endet daher aber - wie sich auch aus dem letzten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, OÖ WasserversorgungsG 1997 eindeutig ergibt - nicht zwingend an der jeweiligen Grundstückgrenze, sondern kann sich auch INNERHALB des anschlusspflichtigen Objektes (also auch im Gebäude oder am Grundstück) befinden.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0144 2008/07/0146 2008/07/0145

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.