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{'item': '2008/07/0143'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2010 Geschäftszahl2008/07/0143 RechtssatzDie Anschlussleitung endet - wie sich auch aus dem letzten Satz des § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG 1997 eindeutig ergibt - nicht zwingend an der jeweiligen Grundstückgrenze, sondern kann sich auch INNERHALB des anschlusspflichtigen Objektes (also auch im Gebäude oder am Grundstück) befinden. Nach § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG 1997 iVm § 3 WasserleitungsO der Gemeinde A sind unter den in § 3 Abs. 2 Z. 3 OÖ WasserversorgungsG 1997 genannten "Kosten für den Anschluss" die Kosten für den Anschluss (= Verbindung) an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen. Nach der Errichtung dieser Leitungen und Anlagen ist das Objekt an die Versorgungsleitung angeschlossen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) fallen hingegen nicht mehr unter den Begriff der "Kosten für den Anschluss." Dies gilt auch für die Kosten, die anfallen, wenn der Eigentümer eines Objektes bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen wegen Gesundheitsgefährdung auflassen muss (vgl. § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG 1997). Weil die belBeh unter den Anschlusskosten des § 3 Abs. 2 Z. 3 OÖ WasserversorgungsG 1997 lediglich die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung bis zur Grundgrenze verstand, fehlt es den angefochtenen Bescheiden aber an nachvollziehbaren Feststellungen über die Situierung der jeweils gegenständlichen Übergabestellen. Denn nur, wenn sich diese auf der jeweiligen Grenze der Grundstücke der Bf befänden und die Anschlussleitungen damit an der jeweiligen Grundstücksgrenze endeten, dürften auch die derart für die Bf errechneten Anschlusskosten zur Ermittlung der Verhältnismäßigkeit herangezogen werden. Des Weiteren wären als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit der den Bf erwachsenden Anschlusskosten jene durchschnittlichen Kosten in der mitbeteiligten Gemeinde heranzuziehen, die auf den Leitungslängen der Anschlussleitungen, also der Leitungen zwischen der Versorgungsleitung und den Übergabestellen, basieren. Ob letzteres in den vorliegenden Fällen geschehen ist, kann mangels diesbezüglicher Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht nachvollzogen werden.Die Anschlussleitung endet - wie sich auch aus dem letzten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, OÖ WasserversorgungsG 1997 eindeutig ergibt - nicht zwingend an der jeweiligen Grundstückgrenze, sondern kann sich auch INNERHALB des anschlusspflichtigen Objektes (also auch im Gebäude oder am Grundstück) befinden. Nach Paragraph 2, Absatz 2, OÖ WasserversorgungsG 1997 in Verbindung mit Paragraph 3, WasserleitungsO der Gemeinde A sind unter den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ WasserversorgungsG 1997 genannten "Kosten für den Anschluss" die Kosten für den Anschluss (= Verbindung) an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen. Nach der Errichtung dieser Leitungen und Anlagen ist das Objekt an die Versorgungsleitung angeschlossen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) fallen hingegen nicht mehr unter den Begriff der "Kosten für den Anschluss." Dies gilt auch für die Kosten, die anfallen, wenn der Eigentümer eines Objektes bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen wegen Gesundheitsgefährdung auflassen muss vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, OÖ WasserversorgungsG 1997). Weil die belBeh unter den Anschlusskosten des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ WasserversorgungsG 1997 lediglich die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung bis zur Grundgrenze verstand, fehlt es den angefochtenen Bescheiden aber an nachvollziehbaren Feststellungen über die Situierung der jeweils gegenständlichen Übergabestellen. Denn nur, wenn sich diese auf der jeweiligen Grenze der Grundstücke der Bf befänden und die Anschlussleitungen damit an der jeweiligen Grundstücksgrenze endeten, dürften auch die derart für die Bf errechneten Anschlusskosten zur Ermittlung der Verhältnismäßigkeit herangezogen werden. Des Weiteren wären als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit der den Bf erwachsenden Anschlusskosten jene durchschnittlichen Kosten in der mitbeteiligten Gemeinde heranzuziehen, die auf den Leitungslängen der Anschlussleitungen, also der Leitungen zwischen der Versorgungsleitung und den Übergabestellen, basieren. Ob letzteres in den vorliegenden Fällen geschehen ist, kann mangels diesbezüglicher Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht nachvollzogen werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0144 2008/07/0146 2008/07/0145

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.