RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2010 Geschäftszahl2008/07/0154 RechtssatzArt. 23 und 25 EG verbieten (
- ua)die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Nach der Judikatur des EuGH sind Zölle hoheitliche Abgaben, die bei der Verbringung von Waren über staatliche Grenzen auf diese Waren nach einem festgelegten Satz erhoben und als solche bezeichnet werden, ohne dass entsprechende Abgaben für gleichartige inländische Waren bestehen. Eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist jede nicht als Zoll bezeichnete, "bei der Einfuhr oder später erhobene, einseitig auferlegte Belastung, die dadurch, dass sie speziell die aus einem Mitgliedstaat eingeführten Waren, nicht jedoch gleichartige einheimische Waren trifft, jene Waren verteuert und damit die gleichen Auswirkungen auf den freien Warenverkehr hat wie ein Zoll. Daraus wird abgeleitet, dass Abgaben zollgleicher Wirkung
- a)einseitig, hoheitlich auferlegte Abgaben sind, die
- b)Waren (nicht Dienstleistungen) betreffen und
- c)eine zollgleiche Wirkung haben, das heißt, ein- oder ausgeführte Waren im Vergleich zu heimischen Waren verteuern. Hiebei muss die Abgabe grenzkausal sein, das heißt, sie muss wegen der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, was der Fall ist, wenn sie entweder anlässlich des Grenzübergangs oder im Zusammenhang damit zu entrichten ist. So hat etwa der EuGH im Urteil, C-355/00, ausgesprochen, dass die nur auf bestimmte inländische Produkte, nicht jedoch auch auf Erzeugnisse aus anderen Staaten erhobene (inländische) Abgabe im Hinblick darauf, dass diese das (inländische) Erzeugnis nicht ausschließlich deshalb trifft, weil es als solches über die Grenze verbracht wird, nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll iSd Art. 9, 12 und 16 EG-Vertrag (nunmehr Art. 23 und 25 EG) qualifiziert werden kann. Damit unterscheidet sich dieser Fall von dem, dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2003, C-389/00, zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem für die Verbringung von Abfällen in andere Mitgliedstaaten die Entrichtung einer Abgabe (Pflichtbeitrag zu einem durch das nationale Abfallverbringungsgesetz errichteten Solidarfonds) vorgeschrieben wurde. (Hier: Die Altlastenbeitragspflicht für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG 1989 hat ihren Grund nicht in einer Verbringung (im Überschreiten) der Bundesgrenze, sodass bereits deshalb Art. 23 und 25 EG dieser Gesetzesbestimmung nicht entgegenstehen.)Artikel 23 und 25 EG verbieten (
- ua)die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Nach der Judikatur des EuGH sind Zölle hoheitliche Abgaben, die bei der Verbringung von Waren über staatliche Grenzen auf diese Waren nach einem festgelegten Satz erhoben und als solche bezeichnet werden, ohne dass entsprechende Abgaben für gleichartige inländische Waren bestehen. Eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist jede nicht als Zoll bezeichnete, "bei der Einfuhr oder später erhobene, einseitig auferlegte Belastung, die dadurch, dass sie speziell die aus einem Mitgliedstaat eingeführten Waren, nicht jedoch gleichartige einheimische Waren trifft, jene Waren verteuert und damit die gleichen Auswirkungen auf den freien Warenverkehr hat wie ein Zoll. Daraus wird abgeleitet, dass Abgaben zollgleicher Wirkung
- a)einseitig, hoheitlich auferlegte Abgaben sind, die
- b)Waren (nicht Dienstleistungen) betreffen und
- c)eine zollgleiche Wirkung haben, das heißt, ein- oder ausgeführte Waren im Vergleich zu heimischen Waren verteuern. Hiebei muss die Abgabe grenzkausal sein, das heißt, sie muss wegen der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, was der Fall ist, wenn sie entweder anlässlich des Grenzübergangs oder im Zusammenhang damit zu entrichten ist. So hat etwa der EuGH im Urteil, C-355/00, ausgesprochen, dass die nur auf bestimmte inländische Produkte, nicht jedoch auch auf Erzeugnisse aus anderen Staaten erhobene (inländische) Abgabe im Hinblick darauf, dass diese das (inländische) Erzeugnis nicht ausschließlich deshalb trifft, weil es als solches über die Grenze verbracht wird, nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll iSd Artikel 9, 12 und 16 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 23 und 25 EG) qualifiziert werden kann. Damit unterscheidet sich dieser Fall von dem, dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2003, C-389/00, zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem für die Verbringung von Abfällen in andere Mitgliedstaaten die Entrichtung einer Abgabe (Pflichtbeitrag zu einem durch das nationale Abfallverbringungsgesetz errichteten Solidarfonds) vorgeschrieben wurde. (Hier: Die Altlastenbeitragspflicht für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG 1989 hat ihren Grund nicht in einer Verbringung (im Überschreiten) der Bundesgrenze, sodass bereits deshalb Artikel 23 und 25 EG dieser Gesetzesbestimmung nicht entgegenstehen.)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.