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{'item': '2008/07/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2010 Geschäftszahl2008/07/0154 RechtssatzBeim Begriff der Dienstleistung iS der Art. 49 ff EG handelt es sich um einen genuin unionsrechtlichen Begriff, der Tätigkeiten umfasst, die eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellen und die in der Regel durch Selbstständige erbracht werden. Unverzichtbare Begriffsmerkmale der Dienstleistung sind insbesondere die Grenzüberschreitung und die Entgeltlichkeit. Der Gehalt dieses unionsrechtlichen Begriffes der Dienstleistung erschließt sich aus der Systematik der Gewährleistung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten durch den EG-Vertrag, und es spielt auf Grund des negativen definitorischen Ansatzes dabei die Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten eine zentrale Rolle. Die negative Definition des Art. 50 Abs. 1 EG ("soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen") macht die Prüfung erforderlich, ob eine bestimmte Tätigkeit nicht einer anderen Grundfreiheit des Vertrages zuzuordnen ist. Die Regelungen der Art. 49 ff EG gelten somit subsidiär, was allerdings nicht bedeutet, dass, sofern die Dienstleistungsfreiheit mit anderen vertraglichen Freiheiten in einem wirtschaftlichen Vorgang verbunden ist, das Dienstleistungselement jedenfalls zurücktritt. Eine Dienstleistung iSd Art. 49 ff EG besteht in einer immateriellen Leistung, "ihre Substanz bleibt unsichtbar". Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Warenverkehrsfreiheit, die sich auf materielle Produkte bezieht, und es dient dieses Kriterium der Abgrenzung der beiden Freiheiten. Wenn bei Dienstleistungen in vielen Fällen zugleich auch Materialien verwendet und verbraucht werden, die an sich unter die Warenverkehrsfreiheit fallen, so wird grundsätzlich bei der Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der erbrachten Leistung liegt. Hiebei wird in Grenzfällen unter Verweis auf den Wertungsgehalt der Subsidiaritätsklausel "im Zweifel" eine Zuordnung zur Warenverkehrsfreiheit vorgenommen.Beim Begriff der Dienstleistung iS der Artikel 49, ff EG handelt es sich um einen genuin unionsrechtlichen Begriff, der Tätigkeiten umfasst, die eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellen und die in der Regel durch Selbstständige erbracht werden. Unverzichtbare Begriffsmerkmale der Dienstleistung sind insbesondere die Grenzüberschreitung und die Entgeltlichkeit. Der Gehalt dieses unionsrechtlichen Begriffes der Dienstleistung erschließt sich aus der Systematik der Gewährleistung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten durch den EG-Vertrag, und es spielt auf Grund des negativen definitorischen Ansatzes dabei die Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten eine zentrale Rolle. Die negative Definition des Artikel 50, Absatz eins, EG ("soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen") macht die Prüfung erforderlich, ob eine bestimmte Tätigkeit nicht einer anderen Grundfreiheit des Vertrages zuzuordnen ist. Die Regelungen der Artikel 49, ff EG gelten somit subsidiär, was allerdings nicht bedeutet, dass, sofern die Dienstleistungsfreiheit mit anderen vertraglichen Freiheiten in einem wirtschaftlichen Vorgang verbunden ist, das Dienstleistungselement jedenfalls zurücktritt. Eine Dienstleistung iSd Artikel 49, ff EG besteht in einer immateriellen Leistung, "ihre Substanz bleibt unsichtbar". Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Warenverkehrsfreiheit, die sich auf materielle Produkte bezieht, und es dient dieses Kriterium der Abgrenzung der beiden Freiheiten. Wenn bei Dienstleistungen in vielen Fällen zugleich auch Materialien verwendet und verbraucht werden, die an sich unter die Warenverkehrsfreiheit fallen, so wird grundsätzlich bei der Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der erbrachten Leistung liegt. Hiebei wird in Grenzfällen unter Verweis auf den Wertungsgehalt der Subsidiaritätsklausel "im Zweifel" eine Zuordnung zur Warenverkehrsfreiheit vorgenommen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.