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{'item': '2008/07/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2009 Geschäftszahl2008/07/0166 RechtssatzSowohl § 9 Abs. 3 Stmk AWG 2004 als auch die - gesetzeskonform auszulegende - Abfuhrordnung in § 6 Abs. 9 räumen dem Liegenschaftseigentümer das Recht ein, "in Entsprechung zu den Vorgaben der Abfuhrordnung" die Anpassung des Behältervolumens an die Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls zu erreichen. Weder der Wortlaut dieser Bestimmungen noch die Gesetzesmaterialien zu dieser Gesetzesbestimmung (vgl. RV StmkLReg, 182 BlgStmkLT

  1. GP EinlZl 1421/1) zwingen zu dem NormenversFtändnis, dass einem Antrag auf Reduzierung des Behältervolumens von 120 l für einen Drei-Personen-Haushalt schon wegen der in § 6 Abs. 3 zweiter Satz der Abfuhrordnung getroffenen Regelung, dass ab einem Drei-Personen-Haushalt (mit Hauptwohnsitz) ein 120-Liter-Behälter "vorzusehen ist", nicht stattgegeben werden dürfe, lässt doch der Begriff "vorzusehen" ebenso die Deutung zu, dass einem Haushalt mit drei oder mehr Personen nur im Regelfall - also wenn nicht ein sachlich gerechtfertigter, in der Abfuhrordnung Deckung findender Grund für ein Abweichen davon vorliegt - ein Restmüllbehälter mit einem Inhalt von 120 l zuzuweisen ist. Dass ab einem Drei-Personen-Haushalt das Behältervolumen - so wie etwa in § 6 Abs. 3 erster Satz der Abfuhrordnung für jede Liegenschaft in Bezug auf einen Restmüllbehälter ein "Mindestinhalt" von 80 l angeordnet ist - "mindestens" 120 l betragen müsse oder das Behältervolumen von 120Sowohl Paragraph 9, Absatz 3, Stmk AWG 2004 als auch die - gesetzeskonform auszulegende - Abfuhrordnung in Paragraph 6, Absatz 9, räumen dem Liegenschaftseigentümer das Recht ein, "in Entsprechung zu den Vorgaben der Abfuhrordnung" die Anpassung des Behältervolumens an die Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls zu erreichen. Weder der Wortlaut dieser Bestimmungen noch die Gesetzesmaterialien zu dieser Gesetzesbestimmung vergleiche Regierungsvorlage StmkLReg, 182 BlgStmkLT
  2. Gesetzgebungsperiode EinlZl 1421/1) zwingen zu dem NormenversFtändnis, dass einem Antrag auf Reduzierung des Behältervolumens von 120 l für einen Drei-Personen-Haushalt schon wegen der in Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz der Abfuhrordnung getroffenen Regelung, dass ab einem Drei-Personen-Haushalt (mit Hauptwohnsitz) ein 120-Liter-Behälter "vorzusehen ist", nicht stattgegeben werden dürfe, lässt doch der Begriff "vorzusehen" ebenso die Deutung zu, dass einem Haushalt mit drei oder mehr Personen nur im Regelfall - also wenn nicht ein sachlich gerechtfertigter, in der Abfuhrordnung Deckung findender Grund für ein Abweichen davon vorliegt - ein Restmüllbehälter mit einem Inhalt von 120 l zuzuweisen ist. Dass ab einem Drei-Personen-Haushalt das Behältervolumen - so wie etwa in Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz der Abfuhrordnung für jede Liegenschaft in Bezug auf einen Restmüllbehälter ein "Mindestinhalt" von 80 l angeordnet ist - "mindestens" 120 l betragen müsse oder das Behältervolumen von 120 l - wie etwa jenes von 156 l pro Person und Jahr (vgl. § 6 Abs. 3l - wie etwa jenes von 156 l pro Person und Jahr vergleiche Paragraph 6, Absatz 3 dritter Satz der Abfuhrordnung) - nicht "unterschritten" werden dürfe, ist aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 dieser Verordnung gerade nicht abzuleiten. Durch die Abfuhrordnung wird daher keineswegs ausgeschlossen, bei einem Drei-Personen-Haushalt das Behältervolumen aufgrund eines begründeten Antrages des Liegenschaftseigentümers durch Zuweisung eines 80-Liter-Behälters an die Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls anzupassen.dritter Satz der Abfuhrordnung) - nicht "unterschritten" werden dürfe, ist aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 3, dieser Verordnung gerade nicht abzuleiten. Durch die Abfuhrordnung wird daher keineswegs ausgeschlossen, bei einem Drei-Personen-Haushalt das Behältervolumen aufgrund eines begründeten Antrages des Liegenschaftseigentümers durch Zuweisung eines 80-Liter-Behälters an die Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls anzupassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.