RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2010 Geschäftszahl2008/07/0177 Rechtssatz§ 20 PMG 1997 regelt die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln und spricht davon, dass nur entsprechend (dh nach dem dort vorgesehenen Katalog von Angaben) gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden dürfen; unter anderem ist die Angabe der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer notwendig. § 20 PMG 1997 differiert nicht zwischen zugelassenen und als zugelassen geltenden Pflanzenschutzmitteln. Daraus scheint auf den ersten Blick zu folgen, dass auch die nach § 12 Abs 10 PMG 1997 als zugelassen geltenden Pflanzenschutzmittel, um überhaupt in Verkehr gebracht werden zu können, eine Kennzeichnung nach § 20 PMG 1997 benötigen. § 22 PMG 1997 regelt das Pflanzenschutzmittelregister und sieht in seinem ersten Absatz die Eintragung der zugelassenen - und im Fall des § 12 Abs 10 PMG 1997 der angemeldeten - Pflanzenschutzmittel vor. Daraus folgt, dass - um eine Registrierung im Pflanzenschutzmittelregister zu erwirken -Paragraph 20, PMG 1997 regelt die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln und spricht davon, dass nur entsprechend (dh nach dem dort vorgesehenen Katalog von Angaben) gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden dürfen; unter anderem ist die Angabe der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer notwendig. Paragraph 20, PMG 1997 differiert nicht zwischen zugelassenen und als zugelassen geltenden Pflanzenschutzmitteln. Daraus scheint auf den ersten Blick zu folgen, dass auch die nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG 1997 als zugelassen geltenden Pflanzenschutzmittel, um überhaupt in Verkehr gebracht werden zu können, eine Kennzeichnung nach Paragraph 20, PMG 1997 benötigen. Paragraph 22, PMG 1997 regelt das Pflanzenschutzmittelregister und sieht in seinem ersten Absatz die Eintragung der zugelassenen - und im Fall des Paragraph 12, Absatz 10, PMG 1997 der angemeldeten - Pflanzenschutzmittel vor. Daraus folgt, dass - um eine Registrierung im Pflanzenschutzmittelregister zu erwirken - eine Anmeldung (nach § 3 Abs 4 PMG 1997) der nach § 12 Abs 10 PMG 1997 als zugelassen geltenden Pflanzenschutzmittel notwendig ist. Darauf nimmt auch der letzte Satz des zweiten Absatzes des § 22 PMG 1997 Bezug, wenn davon die Rede ist, dass "im Falle des § 3 Abs 4 PMG die Daten nur soweit einzutragen sind, als sie sich aus der Kennzeichnung ergeben." Diese gegebenenfalls geringeren Angaben beziehen sich ua auf die in § 22 Abs 3 PMG 1997 genannten, einzutragenden Daten; Z 3 verweist auf die im Rahmen der Kennzeichnung nach § 20 PMG 1997 erfolgten Angaben. Aus dem Verweis im letzten Satz des § 22 Abs 3 PMG 1997 ergibt sich, dass im Falle einer Anmeldung nach § 3 Abs 4 PMG 1997 auch eine andere Kennzeichnung als diejenige nach § 20 PMG 1997 ins Register einzutragen ist, insbesondere auch eine solche, mit der weniger an Informationen vermittelt wird. Ist es aber zulässig, auch bei geringeren Informationen und einer hinter den Vorgaben des § 20 Abs 1 PMG 1997 zurückbleibenden Kennzeichnung ins Pflanzenschutzmittelregister eingetragen zu werden, erscheint auch in Bezug auf das Gebot des § 20 Abs 1 PMG 1997 eine restriktive Interpretation geboten. Eine Eintragung ins Register stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Zuordnung eines Mittels, das in Verkehr gebracht wird. Wenn die Eintragung ins Register auch für bloß angemeldete Pflanzenschutzmittel unter erleichterten Bedingungen möglich ist, so müssen so gekennzeichnete Mittel auch in Verkehr gebracht werden können. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber selbst vorgesehen bzw in Kauf genommen hat, dass als Folge einer Anmeldung nach § 3 Abs 4 PMG 1997 Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, von denen weniger Daten bekannt sind. Er hat sich in diesen Fällen neben der Anmeldung im Register mit den aus der Originalverpackung und der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache erfließenden Daten begnügt. eine Anmeldung (nach Paragraph 3, Absatz 4, PMG 1997) der nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG 1997 als zugelassen geltenden Pflanzenschutzmittel notwendig ist. Darauf nimmt auch der letzte Satz des zweiten Absatzes des Paragraph 22, PMG 1997 Bezug, wenn davon die Rede ist, dass "im Falle des Paragraph 3, Absatz 4, PMG die Daten nur soweit einzutragen sind, als sie sich aus der Kennzeichnung ergeben." Diese gegebenenfalls geringeren Angaben beziehen sich ua auf die in Paragraph 22, Absatz 3, PMG 1997 genannten, einzutragenden Daten; Ziffer 3, verweist auf die im Rahmen der Kennzeichnung nach Paragraph 20, PMG 1997 erfolgten Angaben. Aus dem Verweis im letzten Satz des Paragraph 22, Absatz 3, PMG 1997 ergibt sich, dass im Falle einer Anmeldung nach Paragraph 3, Absatz 4, PMG 1997 auch eine andere Kennzeichnung als diejenige nach Paragraph 20, PMG 1997 ins Register einzutragen ist, insbesondere auch eine solche, mit der weniger an Informationen vermittelt wird. Ist es aber zulässig, auch bei geringeren Informationen und einer hinter den Vorgaben des Paragraph 20, Absatz eins, PMG 1997 zurückbleibenden Kennzeichnung ins Pflanzenschutzmittelregister eingetragen zu werden, erscheint auch in Bezug auf das Gebot des Paragraph 20, Absatz eins, PMG 1997 eine restriktive Interpretation geboten. Eine Eintragung ins Register stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Zuordnung eines Mittels, das in Verkehr gebracht wird. Wenn die Eintragung ins Register auch für bloß angemeldete Pflanzenschutzmittel unter erleichterten Bedingungen möglich ist, so müssen so gekennzeichnete Mittel auch in Verkehr gebracht werden können. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber selbst vorgesehen bzw in Kauf genommen hat, dass als Folge einer Anmeldung nach Paragraph 3, Absatz 4, PMG 1997 Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, von denen weniger Daten bekannt sind. Er hat sich in diesen Fällen neben der Anmeldung im Register mit den aus der Originalverpackung und der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache erfließenden Daten begnügt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0178
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