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{'item': '2008/07/0177'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2010 Geschäftszahl2008/07/0177 RechtssatzDer Fall, dass ein und dasselbe Produkt zum einen nach § 12 Abs 2 PMG 1997 zugelassen und mit einer eigenen Nummer im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen ist und zum anderen infolge deutscher Herkunft und entsprechender Kennzeichnung auch als zugelassenes Pflanzenschutzmittel nach § 12 Abs 10 PMG 1997 angesehen werden könnte, was zu einer Anmeldung nach § 3 Abs 4 PMG 1997 und ebenfalls zu einer Registrierung im Pflanzenschutzmittelregister führen müsste, bedeutet, dass für zwei idente Pflanzenschutzmittel mindestens zwei Registernummern bestünden (für den Fall mehrfacher Einfuhren des gleichen Produkts aus anderen Mitgliedstaaten möglicherweise sogar noch mehr Registernummern für ein und dasselbe Produkt). Dass eine solche Mehrfachregistrierung im Gesetz vorgesehen wäre oder sinnvoll wäre, ist aber nicht zu erkennen. Vielmehr ist eben nach § 22 Abs 2 Z 7 PMG 1997 bereits bei einer Registrierung nach § 12 Abs 2 PMG 1997 der Herkunftsstaat des Pflanzenschutzmittels, die Handelsbezeichnung und die Registernummer, unter der es in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, einzutragen. Über diese Daten, insbesondere die Handelsbezeichnung und die Registernummer ist der Weg zur vollständigen Information über das nach § 12 Abs 2 PMG 1997 zugelassene Produkt auch in dem Fall offen, in dem das Produkt von einem anderen Mitgliedstaat kommend in Österreich in Verkehr gebracht wird. Davon, dass in einem solchen Fall, nach bereits erfolgter Zulassung nach § 12 Abs 2 PMG 1997 noch eine eigene Anmeldung nach § 3 Abs 4 PMG 1997 notwendig wäre, ist daher nicht auszugehen.Der Fall, dass ein und dasselbe Produkt zum einen nach Paragraph 12, Absatz 2, PMG 1997 zugelassen und mit einer eigenen Nummer im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen ist und zum anderen infolge deutscher Herkunft und entsprechender Kennzeichnung auch als zugelassenes Pflanzenschutzmittel nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG 1997 angesehen werden könnte, was zu einer Anmeldung nach Paragraph 3, Absatz 4, PMG 1997 und ebenfalls zu einer Registrierung im Pflanzenschutzmittelregister führen müsste, bedeutet, dass für zwei idente Pflanzenschutzmittel mindestens zwei Registernummern bestünden (für den Fall mehrfacher Einfuhren des gleichen Produkts aus anderen Mitgliedstaaten möglicherweise sogar noch mehr Registernummern für ein und dasselbe Produkt). Dass eine solche Mehrfachregistrierung im Gesetz vorgesehen wäre oder sinnvoll wäre, ist aber nicht zu erkennen. Vielmehr ist eben nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 7, PMG 1997 bereits bei einer Registrierung nach Paragraph 12, Absatz 2, PMG 1997 der Herkunftsstaat des Pflanzenschutzmittels, die Handelsbezeichnung und die Registernummer, unter der es in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, einzutragen. Über diese Daten, insbesondere die Handelsbezeichnung und die Registernummer ist der Weg zur vollständigen Information über das nach Paragraph 12, Absatz 2, PMG 1997 zugelassene Produkt auch in dem Fall offen, in dem das Produkt von einem anderen Mitgliedstaat kommend in Österreich in Verkehr gebracht wird. Davon, dass in einem solchen Fall, nach bereits erfolgter Zulassung nach Paragraph 12, Absatz 2, PMG 1997 noch eine eigene Anmeldung nach Paragraph 3, Absatz 4, PMG 1997 notwendig wäre, ist daher nicht auszugehen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0178

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.