RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2010 Geschäftszahl2008/08/0011 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis: E
- Oktober 2001, 98/08/0065) begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Soweit die Vermutung nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG sich auf den Besuch einer "Hochschule" bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "ordentliche Hörer". Für diese Fälle hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass schon die Immatrikulation die Vermutung bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (Hinweis: E
- März 1997, 96/08/0145, und
- Juni 1998, 98/08/0042). Diese generelle Vermutung gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Februar 2006, Zl. 2004/08/0062, bereits ausgesprochen hat - auch für Studierende an einer Fachhochschule. Zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG kommt es weder auf das Vorliegen einer Anwesenheitspflicht des Studierenden an, noch darauf, ob ein derartiges, zum Erwerb eines akademischen Grades führendes Fachhochschulstudium berufsbegleitend angeboten wird. Daher kann auch unerörtert bleiben, ob die Lehrveranstaltungen des in Rede stehenden Studiums ausschließlich am Abend stattgefunden haben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis: E
- Oktober 2001, 98/08/0065) begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Soweit die Vermutung nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG sich auf den Besuch einer "Hochschule" bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "ordentliche Hörer". Für diese Fälle hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass schon die Immatrikulation die Vermutung bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (Hinweis: E
- März 1997, 96/08/0145, und
- Juni 1998, 98/08/0042). Diese generelle Vermutung gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Februar 2006, Zl. 2004/08/0062, bereits ausgesprochen hat - auch für Studierende an einer Fachhochschule. Zufolge der formalen Anknüpfung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG kommt es weder auf das Vorliegen einer Anwesenheitspflicht des Studierenden an, noch darauf, ob ein derartiges, zum Erwerb eines akademischen Grades führendes Fachhochschulstudium berufsbegleitend angeboten wird. Daher kann auch unerörtert bleiben, ob die Lehrveranstaltungen des in Rede stehenden Studiums ausschließlich am Abend stattgefunden haben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.