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{'item': '2008/08/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2010 Geschäftszahl2008/08/0066 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom

  1. Oktober 2005, G 61/05 zur sachlichen Rechtfertigung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003) aus, es sei dem Staat unbenommen, den Aufenthalt im Staatsgebiet aus sachlichen Gründen auch zu anderen Zwecken als zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zuzulassen. Eine Arbeitslosenversicherung dürfe so gestaltet sein, dass sie nur bei Fehlen eines zumutbaren Arbeitsplatzes greife. § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG trage nur dem Umstand Rechnung, dass nicht jeder, der sich (auch erlaubter Weise) in Österreich aufhalte, hier eine Arbeit aufzunehmen oder auszuüben berechtigt sei. Die Bestimmung sei nicht verfassungswidrig. Vor diesem Hintergrund ist es auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 nicht unsachlich, einen Fremden, der der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht, vom Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen. Dies auch dann, wenn die mangelnde Verfügbarkeit bei einem Fremden im Unterschied zu der eines österreichischen Staatsbürgers auch darin bestehen kann, dass er keine die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung ermöglichende Aufenthaltsberechtigung besitzt. Ein Absehen von der Voraussetzung der Verfügbarkeit würde in solchen Fällen vielmehr zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung des Fremden zu Lasten der Versichertengemeinschaft führen, weil er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte, ohne sich - wie grundsätzlich alle anderen Leistungsbezieher (mit Ausnahme der Bezieher eines Pensionsvorschusses) - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen zu müssen.Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom
  2. Oktober 2005, G 61/05 zur sachlichen Rechtfertigung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) aus, es sei dem Staat unbenommen, den Aufenthalt im Staatsgebiet aus sachlichen Gründen auch zu anderen Zwecken als zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zuzulassen. Eine Arbeitslosenversicherung dürfe so gestaltet sein, dass sie nur bei Fehlen eines zumutbaren Arbeitsplatzes greife. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG trage nur dem Umstand Rechnung, dass nicht jeder, der sich (auch erlaubter Weise) in Österreich aufhalte, hier eine Arbeit aufzunehmen oder auszuüben berechtigt sei. Die Bestimmung sei nicht verfassungswidrig. Vor diesem Hintergrund ist es auch mit Blick auf Artikel 3, Absatz eins, ARB 3/80 nicht unsachlich, einen Fremden, der der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht, vom Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen. Dies auch dann, wenn die mangelnde Verfügbarkeit bei einem Fremden im Unterschied zu der eines österreichischen Staatsbürgers auch darin bestehen kann, dass er keine die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung ermöglichende Aufenthaltsberechtigung besitzt. Ein Absehen von der Voraussetzung der Verfügbarkeit würde in solchen Fällen vielmehr zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung des Fremden zu Lasten der Versichertengemeinschaft führen, weil er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte, ohne sich - wie grundsätzlich alle anderen Leistungsbezieher (mit Ausnahme der Bezieher eines Pensionsvorschusses) - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen zu müssen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.