RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2011 Geschäftszahl2008/08/0085 RechtssatzDer Begriff der angemessenen Entlohnung in § 9 Abs. 2 AlVG wurde vor dem Arbeitsmarktreformgesetz (BGBl. I 77/2004) vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung derart ausgelegt, dass das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung als angemessene Entlohnung anzusehen ist (Hinweis: E
- Jänner 2000, 98/08/0242, E
- März 2004, 2001/08/0035). Durch das Arbeitsmarktreformgesetz erfuhr § 9 Abs. 2 AlVG hinsichtlich des Begriffs der angemessenen Entlohnung eine Verdeutlichung durch die Einfügung folgenden zweiten Satzes: "Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung." Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 464 BlgNR
- GP, 4) sollte durch diese Einfügung der Gesetzestext nunmehr die der ständigen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffs "angemessen entlohnt" enthalten. Der eingefügte zweite Satz des § 9 Abs. 2 AlVG spricht davon, dass die kollektivvertraglichen Normen bloß "grundsätzlich" den Richtwert für die angemessene Entlohnung darstellen. Das Wort "grundsätzlich" lässt sich dadurch erklären, dass nicht auf alle denkbaren Beschäftigungsverhältnisse kollektivvertragliche Normen anwendbar sind und deshalb für solche Beschäftigungsverhältnisse ein anderer Beurteilungsmaßstab für die Angemessenheit der Entlohnung herangezogen werden muss. Vor diesem Hintergrund muss § 9 Abs. 2
- Satz AlVG aber derart verstanden werden, dass in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen (vgl dazu auch Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz
(2008), § 9 Rz 28).Der Begriff der angemessenen Entlohnung in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wurde vor dem Arbeitsmarktreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2004,) vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung derart ausgelegt, dass das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung als angemessene Entlohnung anzusehen ist (Hinweis: E
- Jänner 2000, 98/08/0242, E
- März 2004, 2001/08/0035). Durch das Arbeitsmarktreformgesetz erfuhr Paragraph 9, Absatz 2, AlVG hinsichtlich des Begriffs der angemessenen Entlohnung eine Verdeutlichung durch die Einfügung folgenden zweiten Satzes: "Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung." Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 464 BlgNR
- GP, 4) sollte durch diese Einfügung der Gesetzestext nunmehr die der ständigen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffs "angemessen entlohnt" enthalten. Der eingefügte zweite Satz des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG spricht davon, dass die kollektivvertraglichen Normen bloß "grundsätzlich" den Richtwert für die angemessene Entlohnung darstellen. Das Wort "grundsätzlich" lässt sich dadurch erklären, dass nicht auf alle denkbaren Beschäftigungsverhältnisse kollektivvertragliche Normen anwendbar sind und deshalb für solche Beschäftigungsverhältnisse ein anderer Beurteilungsmaßstab für die Angemessenheit der Entlohnung herangezogen werden muss. Vor diesem Hintergrund muss Paragraph 9, Absatz 2,
- Satz AlVG aber derart verstanden werden, dass in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen vergleiche dazu auch Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz
(2008), Paragraph 9, Rz 28).