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{'item': '2008/08/0119'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2011 Geschäftszahl2008/08/0119 RechtssatzEine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übertragung von Daten ist im AlVG nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Arbeitsmarktservice sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung des Arbeitslosen gelangt. Dabei hat das Arbeitsmarktservice nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können (vgl. das zu einem Entzug des Arbeitslosengelds gemäß § 8 Abs. 2 AlVG ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. November 2009, Zl. 2007/08/0242). Im Übrigen ist die Frage, ob der Arbeitslose am
  2. März 2008 einer Ladung zur ärztlichen Untersuchung allenfalls zu Unrecht nicht Folge geleistet hat, für die Frage, ob für den davor liegenden Zeitraum vom
  3. Dezember 2007 bis
  4. Jänner 2008 eine Sperrfrist im Sinne des § 10 AlVG verhängt werden durfte, ohne rechtliche Bedeutung. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice konnte daher aus der am
  5. März 2008 erfolgten Weigerung des Arbeitslosen, eine Zustimmung zur Übermittlung von Daten einer ärztlichen Untersuchung bei einem bestimmten Diagnosezentrum zu unterzeichnen, nicht darauf schließen, dass dem Arbeitslosen die ihm lange vor diesem Zeitpunkt aufgetragene Eigeninitiative gesundheitlich möglich und zumutbar war, oder dass dadurch Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG ausgeräumt worden seien (vgl. zur Unzulässigkeit, von der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung zu schließen, das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2002, Zl. 99/02/0041).Eine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übertragung von Daten ist im AlVG nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Arbeitsmarktservice sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung des Arbeitslosen gelangt. Dabei hat das Arbeitsmarktservice nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können vergleiche das zu einem Entzug des Arbeitslosengelds gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ergangene hg. Erkenntnis vom
  7. November 2009, Zl. 2007/08/0242). Im Übrigen ist die Frage, ob der Arbeitslose am
  8. März 2008 einer Ladung zur ärztlichen Untersuchung allenfalls zu Unrecht nicht Folge geleistet hat, für die Frage, ob für den davor liegenden Zeitraum vom
  9. Dezember 2007 bis
  10. Jänner 2008 eine Sperrfrist im Sinne des Paragraph 10, AlVG verhängt werden durfte, ohne rechtliche Bedeutung. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice konnte daher aus der am
  11. März 2008 erfolgten Weigerung des Arbeitslosen, eine Zustimmung zur Übermittlung von Daten einer ärztlichen Untersuchung bei einem bestimmten Diagnosezentrum zu unterzeichnen, nicht darauf schließen, dass dem Arbeitslosen die ihm lange vor diesem Zeitpunkt aufgetragene Eigeninitiative gesundheitlich möglich und zumutbar war, oder dass dadurch Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ausgeräumt worden seien vergleiche zur Unzulässigkeit, von der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung zu schließen, das hg. Erkenntnis vom
  12. Jänner 2002, Zl. 99/02/0041).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.