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{'item': '2008/08/0143'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.10.2008 Geschäftszahl2008/08/0143 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/08/0342 E

  1. Jänner 2008 RS 1 [Hier: Daran ändert auch der Hinweis des Fremden auf Art. 11 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
  2. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten nichts. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. September 2008, Zl. 2007/08/0216, ausgesprochen hat, fällt die Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, die dem Asylbewerber das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit entziehen, nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie; vielmehr stellt die Richtlinie in der Definition ihres Anwendungsbereiches ausdrücklich darauf ab, dass sie für alle Drittstaatsangehörigkeiten und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Asyl beantragen, nur so lange gilt, als sie im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, worunter das Vorhandensein einer (nicht entzogenen) Aufenthaltsberechtigung zu verstehen ist.][Hier: Daran ändert auch der Hinweis des Fremden auf Artikel 11, der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
  4. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten nichts. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  5. September 2008, Zl. 2007/08/0216, ausgesprochen hat, fällt die Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, die dem Asylbewerber das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit entziehen, nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie; vielmehr stellt die Richtlinie in der Definition ihres Anwendungsbereiches ausdrücklich darauf ab, dass sie für alle Drittstaatsangehörigkeiten und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Asyl beantragen, nur so lange gilt, als sie im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, worunter das Vorhandensein einer (nicht entzogenen) Aufenthaltsberechtigung zu verstehen ist.] StammrechtssatzGemäß § 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gilt ein gegen einen Asylwerber verhängtes Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Wird über einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen, hält er sich ungeachtet eines bestehenden faktischen Abschiebeschutzes im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG, die materiell auf die jeweils geltenden, den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen verweist, nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. November 2007, Zl. 2007/08/0244).Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 gilt ein gegen einen Asylwerber verhängtes Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Wird über einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen, hält er sich ungeachtet eines bestehenden faktischen Abschiebeschutzes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG, die materiell auf die jeweils geltenden, den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen verweist, nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. November 2007, Zl. 2007/08/0244).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.