RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2011 Geschäftszahl2008/08/0158 RechtssatzMit BGBl. I Nr. 71/2003 wurde die Bestimmung des § 24 Abs. 1 AlVG dahin abgeändert, dass die bezugsberechtigte Person (vorerst) von der amtswegigen Einstellung durch Mitteilung in Kenntnis zu setzen ist. Die bezugsberechtigte Person hat aber das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung werden dadurch nicht ausgeschlossen. Entsprechend den Erläuterungen (RV 22 BlgNR
- GP, 347) dient die vorgeschlagene Änderung der Umsetzung des Anliegens der Volksanwaltschaft, den Rechtsschutz bei vorläufigen Leistungseinstellungen durch das Arbeitsmarktservice nach Bekanntwerden von Umständen, welche die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Frage stellen, zu verbessern. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte eine Bescheiderlassung auf Antrag der Betroffenen vorgesehen werden. Damit kann nun zwar eine Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch durch bloße Mitteilung an die bezugsberechtigte Person erfolgen; dies führt dann, wenn binnen vier Wochen kein Bescheid über die Einstellung begehrt wird, zur Unterbrechung des Leistungsbezuges und dazu, dass die Leistung neuerlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG geltend zu machen ist. Begehrt die bezugsberechtigte Person aber innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung, so ist darüber - binnen vier Wochen - mit Bescheid abzusprechen, widrigenfalls die Einstellung rückwirkend außer Kraft tritt.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wurde die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG dahin abgeändert, dass die bezugsberechtigte Person (vorerst) von der amtswegigen Einstellung durch Mitteilung in Kenntnis zu setzen ist. Die bezugsberechtigte Person hat aber das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung werden dadurch nicht ausgeschlossen. Entsprechend den Erläuterungen Regierungsvorlage 22 BlgNR
- GP, 347) dient die vorgeschlagene Änderung der Umsetzung des Anliegens der Volksanwaltschaft, den Rechtsschutz bei vorläufigen Leistungseinstellungen durch das Arbeitsmarktservice nach Bekanntwerden von Umständen, welche die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Frage stellen, zu verbessern. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte eine Bescheiderlassung auf Antrag der Betroffenen vorgesehen werden. Damit kann nun zwar eine Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch durch bloße Mitteilung an die bezugsberechtigte Person erfolgen; dies führt dann, wenn binnen vier Wochen kein Bescheid über die Einstellung begehrt wird, zur Unterbrechung des Leistungsbezuges und dazu, dass die Leistung neuerlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG geltend zu machen ist. Begehrt die bezugsberechtigte Person aber innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung, so ist darüber - binnen vier Wochen - mit Bescheid abzusprechen, widrigenfalls die Einstellung rückwirkend außer Kraft tritt.