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{'item': '2008/08/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2011 Geschäftszahl2008/08/0164 RechtssatzVerfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (Hinweis: E

  1. Oktober 2002, 2000/08/0086). Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit reicht es aber nicht aus, die Arbeitswilligkeit dadurch zu bekunden, dass die Bereitschaft erklärt wird, jede vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände Grund zur Annahme besteht, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung des Arbeitslosen nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern (z.B.) die Gründung und Betreibung des eigenen Unternehmens bzw. die Mitarbeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb des Ehepartners das von ihm verfolgte Ziel ist (vgl. dazu auch RV 72 und Zu 72 BlgNR
  2. GP, 234, die eine selbständige Tätigkeit als Beispiel eines Hinderungsgrundes für die Verfügbarkeit anführt). Das Ausmaß der Inanspruchnahme des Arbeitslosen hängt von den im Einzelnen festzustellenden Umständen des jeweiligen Falles ab. Wesentlich ist, ob der Arbeitslose nach den Umständen seiner Tätigkeit der Arbeitsvermittlung in so ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestanden ist, dass eine Vermittlung für eine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit jederzeit möglich gewesen wäre (Hinweis: E
  3. April 2003, 2000/08/0084).Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG ist dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (Hinweis: E
  4. Oktober 2002, 2000/08/0086). Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit reicht es aber nicht aus, die Arbeitswilligkeit dadurch zu bekunden, dass die Bereitschaft erklärt wird, jede vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände Grund zur Annahme besteht, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung des Arbeitslosen nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern (z.B.) die Gründung und Betreibung des eigenen Unternehmens bzw. die Mitarbeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb des Ehepartners das von ihm verfolgte Ziel ist vergleiche dazu auch Regierungsvorlage 72 und Zu 72 BlgNR
  5. GP, 234, die eine selbständige Tätigkeit als Beispiel eines Hinderungsgrundes für die Verfügbarkeit anführt). Das Ausmaß der Inanspruchnahme des Arbeitslosen hängt von den im Einzelnen festzustellenden Umständen des jeweiligen Falles ab. Wesentlich ist, ob der Arbeitslose nach den Umständen seiner Tätigkeit der Arbeitsvermittlung in so ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestanden ist, dass eine Vermittlung für eine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit jederzeit möglich gewesen wäre (Hinweis: E
  6. April 2003, 2000/08/0084).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.